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06.05.2021

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

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Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat die überarbeiteten Vorschriften des International Code of Ethics for Professional Accountants in Bezug auf Nichtprüfungsleistungen (Non-Assurance Services, NAS) und Honorare (Fees) veröffentlicht.

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat die überarbeiteten Vorschriften des International Code of Ethics for Professional Accountants in Bezug auf Nichtprüfungsleistungen (Non-Assurance Services, NAS) und Honorare (Fees) veröffentlicht.

Die geänderten Vorschriften enthalten ein weitreichendes Verbot für Prüfungsgesellschaften, gegenüber einem Prüfungsmandanten von öffentlichem Interesse eine Nichtprüfungsleistung zu erbringen, sofern dadurch die Gefahr einer Selbstprüfung entstehen könnte.

Leitlinien in Bezug auf Nichtprüfungsleistungen

Außerdem ist die Schaffung neuer Bestimmungen bezüglich des Zusammenspiels von Abschlussprüfern und den für die Überwachung des Unternehmens Verantwortlichen (those charged with governance) vorgesehen. Dies gilt, soweit dies Fragen der Unabhängigkeit in Bezug auf Nichtprüfungsleistungen und Honorare betrifft.

Das Maßnahmenpaket enthält verschärfte Bestimmungen, um einer unangemessenen Honorarabhängigkeit von Prüfungsmandanten entgegenzuwirken, und weitere Bestimmungen zur Förderung einer größeren öffentlichen Transparenz über Honorare, die Prüfungsmandanten von öffentlichem Interesse zahlen. Zudem gibt es umfassende Leitlinien in Bezug auf Nichtprüfungsleistungen und Honorare.

Kritik der WPK an den Änderungsvorschlägen

Die WPK hatte die Vorschläge des IESBA weitgehend kritisch gesehen. Die vorgesehenen Einschränkungen betreffen besonders kleine und mittlere Prüfungspraxen. Sie führen damit zu Wettbewerbsnachteilen und zu einer Erhöhung der Marktkonzentration.

Die überarbeiteten Bestimmungen treten für Abschlussprüfungen für Zeiträume in Kraft, die am oder nach dem 15.12.2022 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Das IESBA empfiehlt die vorzeitige Anwendung ausdrücklich.

 


WPK vom 05.05.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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