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03.05.2021

Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Klage des Insolvenzverwalters des ehemaligen Neckermann-Konzerns gegen vormalige Geschäftsführer und Aufsichtsräte abgewiesen. Gegenstand der Klage waren Zahlungen über rund 19 Mio. Euro.

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Klage des Insolvenzverwalters des ehemaligen Neckermann-Konzerns gegen vormalige Geschäftsführer und Aufsichtsräte abgewiesen. Gegenstand der Klage waren Zahlungen über rund 19 Mio. Euro.

Trotz mehrerer Restrukturierungsmaßnahmen befand sich Neckermann zu Beginn des Jahres 2012 in einer schlechten wirtschaftlichen Lage. Das Unternehmen war zwar nicht zahlungsunfähig, jedoch seit März 2012 bilanziell überschuldet. Absehbar fehlten ab Jahresende 2012 liquide Mittel in zweistelliger Millionenhöhe. Ab Frühjahr 2012 führte die Geschäftsführung intensive Verhandlungen mit dem Alleingesellschafter als Geldgeber. Er forderte unter anderem den Abbau von knapp 1.400 Arbeitsplätzen ohne Abfindung. Da die Arbeitsnehmerseite dem nicht zustimmte, stellte die Geschäftsführung von Neckermann am 23.05.2012 das Scheitern der Verhandlungen mit dem Betriebsrat fest.

Neckermann-Insolvenz ließ sich nicht abwenden

In der Folgezeit wurden die Verhandlungen gleichwohl zwischen dem Betriebsrat und Neckermann fortgeführt. Es wurde unter anderem ein geänderter Sozialplan entworfen. Die Geldgeber äußerten sich zwar zunächst positiv, lehnten es aber am 18.07.2012 endgültig ab, Neckermann weiteres Kapital zu geben. Am selben Tag stellte die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet.

Bis Juli 2012 hatte Neckermann seine Geschäftstätigkeit fortgesetzt und Ausgaben getätigt. Im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat der Insolvenzverwalter die Ansicht vertreten, die ehemaligen Geschäftsführer des Unternehmens hätten Zahlungen von rund 19 Mio. Euro nach dem 23.05.2012 nicht veranlassen dürfen, weil bereits Insolvenzreife vorgelegen habe.

Sanierung aus damaliger Sicht Erfolg versprechend

Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29.04.2021 (2-21 O 182/17) die Haftung verneint. Die Zahlungen ab Mai 2012 bis zur Insolvenzantragstellung sind nicht zu beanstanden. Seinerzeit bestand die begründete Annahme, dass Neckermann fortbestehen könne (sog. positive Fortführungsprognose). Denn auch wenn im Mai 2012 das Scheitern der Gespräche mit den Betriebsräten verkündet worden war, wurden die Verhandlungen mit den Geldgebern unter Beteiligung der Arbeitnehmerseite ernsthaft fortgesetzt. Die ehemaligen Geschäftsführer erstellten ein für die Gesellschaft aussagekräftiges und plausibles Unternehmenskonzept und darauf aufbauend einen tragfähigen Finanzplan. Die Sanierung von Neckermann war aus damaliger Sicht Erfolg versprechend.

Darüber sind die Zahlungen von rund 19 Mio. Euro nicht schuldhaft erfolgt, denn die Geschäftsführung habe nach Ansicht der Richter durchweg externen arbeits- und insolvenzrechtlichen Rat eingeholt.

Keine Haftung des Aufsichtsrats

Auch die ehemaligen Aufsichtsräte hafteten nicht. Sie hätten ihre Überwachungspflichten nicht verletzt. Da die Fortführungsprognose im Zeitraum der beanstandeten Zahlungen positiv gewesen sei, hätten die Aufsichtsräte nicht darauf hinwirken müssen, dass die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag stellt.

Schließlich haben die Richter die Klage auch deswegen abgewiesen, weil Ansprüche gegenüber den ehemaligen Geschäftsführern und mehreren vormaligen Aufsichtsräten von Neckermann verjährt seien.

 


LG Frankfurt /M., PM vom 29.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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