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  • Definition einer „Public Interest Entity“ (PIE) überarbeitet

29.04.2022

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat die überarbeitete Definition einer „Public Interest Entity“ (PIE) im International Code of Ethics veröffentlicht.

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©adiruch/fotolia.com

Das IESBA erweitert damit die Liste der Unternehmenskategorien, die künftig als PIEs anzusehen sind und deren Abschlussprüfung somit zusätzlichen Unabhängigkeitsanforderungen unterliegen. Dadurch soll den gestiegenen Erwartungen der Interessengruppen an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bei PIE-Abschlussprüfungen entsprochen werden.

Die Überarbeitungen beinhalten unter anderem folgende Punkte:

  • Formulierung eines übergreifenden Ziels für zusätzliche Unabhängigkeitsanforderungen bei Abschlussprüfungen von PIEs,
  • Bereitstellung von Leitlinien zu Faktoren, die bei der Bestimmung des Umfangs des öffentlichen Interesses an einem Unternehmen zu berücksichtigen sind und
  • Ersetzung des Begriffs listed entity durch den neuen Begriff publicly traded entity.

Die überarbeitete PIE-Definition und die damit verbundenen Bestimmungen treten für Abschlussprüfungen für Zeiträume in Kraft, die am oder nach dem 15.12.2024 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig und wird empfohlen.


IDW vom 14.04.2022/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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