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  • EU-Cyberresilienz-Verordnung gilt vorerst nicht für Abschlussprüfer

13.05.2022

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

©valerybrozhinsky/fotolia.com

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften werden nun vorerst doch nicht im Anwendungsbereich der von der EU-Kommission geplanten sogenannten Cyberresilienz-Verordnung für den Finanzsektor sein.

Dieses Ergebnis wurde in den Trilogverhandlungen erzielt. In der Folge ist auch nicht von einer diesbezüglichen Änderung der EU-Abschlussprüferrichtline auszugehen.

Cyberresilienz im Finanzsektor

Die EU-Kommission hatte im September 2020 einen Verordnungsvorschlag zur sog. „Cyberresilienz“ im Finanzsektor vorgelegt und in diesem Zusammenhang auch den Entwurf einer Änderungsrichtlinie veröffentlicht, die u.a. die EU-Abschlussprüferrichtlinie betrifft (Digital Operational Resilience Act, DORA). Zielsetzung der EU‑Kommission ist es, die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor zu stärken, um möglichen negativen Auswirkungen von Cyberangriffen auf das betreffende Unternehmen im Finanzsektor und dessen Kunden sowie auf die Stabilität des europäischen Finanzsystems insgesamt zu begegnen.

Thema ist nur aufgeschoben

Das IDW hatte mit seiner Stellungnahme vom 18.01.2021 die geplante Aufnahme von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften in Sinne der EU-Abschlussprüferrichtlinie in den Anwendungsbereich der Cyberreslilienz-Verordnung abgelehnt. Allerdings ist das Thema nur aufgeschoben. Denn man hat vereinbart, dass die Frage der Anwendung von DORA auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren einer Überprüfung unterzogen werden soll.


IDW vom 11.05.2022/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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