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21.06.2022

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

©kamasigns/fotolia.com

Die BaFin hat mitgeteilt, dass die aufsichtlichen Vorgaben zur Erstprüfung der Einhaltung der EU-Offenlegungsverordnung auch auf das zweite Prüfungsjahr anzuwenden sind.

Die EU-Offenlegungsverordnung und die EU-Taxonomie-Verordnung regeln nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Nach dem Fondsstandortgesetz vom 03.06.2021 unterstützen Wirtschaftsprüfer die BaFin bei der Überwachung der Einhaltung der neuen nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen.

Eckpfeiler für die Prüfung der Einhaltung der EU-Offenlegungsverordnung

Im vergangenen Jahr hatte die BaFin mit Schreiben vom 30.06.2021 wesentliche Eckpfeiler für die aufsichtliche Prüfung der neuen Anforderungen. Dies betraf (Erst-)Prüfungen für das Jahr 2021. Unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Hinweise hat das IDW im November 2021 den IDW Praxishinweis 2/2021 veröffentlicht (vgl. IDW Aktuell-Meldung vom 04.11.2021).

Jetzt hat die BaFin mit einem Schreiben an das IDW mitgeteilt, dass die aufsichtlichen Vorgaben zur Erstprüfung auch auf das zweite Prüfungsjahr anzuwenden sind: Prüfung der Einhaltung der EU-Offenlegungsverordnung.

IDW aktualisiert Praxishinweise

Die zuständigen IDW Fachgremien werden die Hinweise der BaFin bei der derzeit laufenden Aktualisierung des IDW Praxishinweises 2/2021 berücksichtigen. Bei der Anpassung der Verlautbarung werden auch der Delegierte Rechtsakt der EU-Kommission vom 06.04.2022 sowie die im Mai 2022 veröffentlichten Fragen und Antworten der EU-Kommission zur EU-Offenlegungsverordnung und die „Klarstellungen“ der European Supervisory Authorities (ESAs) vom 02.06.2022 zum Delegierten Rechtsakt reflektiert.


IDW vom 10.06.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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