06.01.2023

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

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Die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) ist am 05.01.2023 in Kraft getreten (Artikel 7 CSRD).

Die CSRD löst die bisherige CSR-Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU) ab und ändert u.a. die Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU). EU-Mitgliedstaaten haben die neuen Vorschriften bis spätestens Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen.

Fristen für erste CSRD-Nachhaltigkeitsberichte

Erste Nachhaltigkeitsberichte sind grundsätzlich für ab dem 01.01.2024 beginnende Geschäftsjahre offenzulegen, wobei Unternehmen, die bisher nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie fielen, Nachhaltigkeitsberichte erst für spätere Geschäftsjahre offenzulegen haben (Artikel 5 Abs. 2 CSRD).

Das DRSC hatte den gesamten Legislativprozess begleitet und eine Stellungnahme zum CSRD-Entwurf abgegeben. Zur finalen CSRD veröffentlichte das DRSC ein Briefing Paper. Dieses gibt einen Kurzüberblick über die Vorschriften der CSRD, um betroffenen Unternehmen und weiteren interessierten Stakeholder-Gruppen einen Einblick in die neuen Berichtsvorgaben zu geben. Das Briefing Paper finden Sie hier.


DRSC vom 05.01.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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