03.02.2023

Das IDW hat eine Stellungnahme im Rahmen der Sondierung zur Initiative „Unternehmen in Europa: ein Rahmen für die Unternehmensbesteuerung (BEFIT)“ der Europäischen Kommission abgegeben.

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Ziel der EU-Initiative ist die Einführung eines gemeinsamen Regelwerks für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage der Unternehmen in der EU sowie der formelbasierten Verteilung der Unternehmensgewinne auf die Mitgliedstaaten.

Die Initiative knüpft damit an die nicht vom Rat angenommenen Vorschläge zur Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) aus dem Jahr 2011 und zur Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB) sowie zur GKKB aus dem Jahr 2016 an.

Wechselwirkungen mit bereits implementierten Missbrauchsvermeidungsvorschriften

Im Rahmen der Stellungnahme weist das IDW unter anderem darauf hin, dass bei den Überlegungen zu einer gemeinsamen steuerlichen Bemessungsgrundlage die Wechselwirkungen mit bereits implementierten (Missbrauchsvermeidungs-)Vorschriften, beispielsweise der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD), der Directive on Administrative Cooperation (DAC) oder der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen („PCbCR“) zu beachten sind. Eine Überforderung der Steuerpflichtigen durch ein Nebeneinander hochkomplexer Regelungen mit überlappenden Zielsetzungen sollte vermieden werden.

Orientierung an steuerlichen Zielen führt zu Fehlanreizen

Angesichts des Ziels der Verringerung von Befolgungskosten merkt das IDW an, dass eine weitgehende Anlehnung der Regeln zur Ermittlung der gemeinsamen Bemessungsgrundlage an die durch die Richtlinie (EU) 2022/2553 vorgesehenen Regelungen zur Ermittlung des sog. GloBE Einkommens im Rahmen der internationalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) nur als folgerichtig angesehen werden kann. Zu bedenken ist jedoch, dass die Anknüpfung der Besteuerung an einen nach Grundsätzen der externen Rechnungslegung ermittelten Gewinn auch zu Fehlanreizen führen kann. Die Informationsfunktion der externen Rechnungslegung kann durch Orientierung an steuerlichen Zielen erheblich beeinträchtigt werden.

 


IDW vom 02.02.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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