• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Der Abschlussprüfer als Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

12.05.2023

Das IDW hat dem Bundesministerium der Justiz (BMJ), dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in einer Eingabe die aus Sicht des IDW wichtigsten Punkte zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) dargelegt.

Beitrag mit Bild

©Andrey Popov/fotolia.com

Die CSRD muss bis zum 06.07.2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung plädiert das IDW für eine 1:1-Umsetzung der CSRD, da der Abschlussprüfer des Unternehmens der bestgeeignete Prüfer auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist. Aus Sicht des IDW sind hierbei folgende Punkte ausschlaggebend:

  • Die Prüfung durch den Abschlussprüfer fördert die integrierte Berichterstattung.
  • Der Abschlussprüfer verfügt über die erforderliche qualitätssichernde Infrastruktur.
  • Der Abschlussprüfer ist akzeptierter Ansprechpartner für die Unternehmensorgane und sichert einen zeitgerechten Abschluss der Prüfung.

Integration des Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Sachgerecht wäre dann auch eine zwingende Integration des Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Bestätigungsvermerk. Ein einheitlicher Bestätigungsvermerk würde zudem die Übersichtlichkeit für die Stakeholder erhöhen.

Erste Prüfungen der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits 2025

Die CSRD enthält ein Mitgliedstaaten-Wahlrecht, wonach nationale Prüfungsstandards so lange angewendet werden können, bis die Kommission EU-Standards für die Prüfung festgelegt hat. Die EU-Kommission muss dies bis spätestens Oktober 2026 umsetzen. Anfang 2027 könnten dann Prüfungsstandards zur Verfügung stehen. Die ersten Prüfungen der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen aber bereits im Jahr 2025 durchgeführt werden. Zur Schließung dieser zeitlichen Lücke arbeitet das IDW bereits an einem Prüfungsstandard zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD. Das IDW plädiert daher dafür, dass Deutschland das Wahlrecht in Anspruch nimmt.

Darüber hinaus spricht sich das IDW dafür aus, dass die Prüfung zum Nachhaltigkeitsprüfer künftig in das Wirtschaftsprüferexamen integriert wird. Dies spiegelt zum einen die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung wider, ermöglicht zum anderen aber auch ein modernes und einheitliches Berufsbild. Dadurch würde auch die Attraktivität für den Berufsnachwuchs gesteigert.

Ausdrücklich begrüßt das IDW die Festlegung in der CSRD, wonach die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht unter die Beschränkungen des sog. Fee Cap fällt und auch keine Billigung durch den Prüfungsausschuss erforderlich ist. Dies unterstreicht den Prüfungscharakter der Leistung.


IDW vom 05.05.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

fabrikacrimea/123rf.com

06.03.2026

Die erste Auswertung von ESRS-orientierten Nachhaltigkeitsberichten zeigt, dass viele Unternehmen sich bereits an den neuen Standards orientieren, deren konkrete Umsetzung jedoch noch sehr unterschiedlich ausfällt.

weiterlesen
ESRS-Berichte in der Praxis: Erste Trends aus DAX, MDAX und SDAX

Meldung

©Bounlow-pic/fotolia.com

02.03.2026

Unternehmen können für die Berichterstattung 2026 aufatmen: Die maßgebliche IFRS-Taxonomie bleibt unverändert. Die IFRS Foundation hat klargestellt, dass die IFRS Accounting Taxonomy 2025 weiterhin anzuwenden ist. Damit besteht Planungssicherheit bis zur nächsten Aktualisierung im Jahr 2027.

weiterlesen
IFRS-Taxonomie 2025 gilt auch für 2026 weiter

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com

26.02.2026

Mit dem Beschluss des Omnibus-I-Pakets vollzieht die EU eine spürbare Kurskorrektur im Nachhaltigkeitsrecht. Berichtspflichten werden reduziert, Sorgfaltspflichten auf sehr große Unternehmen konzentriert und Haftungsregeln entschärft.

weiterlesen
Omnibus I beschlossen: EU lockert Nachhaltigkeitspflichten

Meldung

©VRD/fotolia.com

23.02.2026

Ein aktueller IASB-Entwurf sieht vor, IAS 28 dahingehend zu präzisieren, dass Unternehmen mit investitionsbezogener Hauptgeschäftstätigkeit ausdrücklich zur Anwendung der Fair-Value-Option berechtigt sind, um eine einheitliche Anwendung im Zusammenspiel mit IFRS 18 sicherzustellen. Darüber informiert das DRSC.

weiterlesen
Klarstellung zu IAS 28: Wer darf zum Fair Value bilanzieren?
Titelseite Der Aufsichtsrat - Cover und Tablet

Haben wir Ihr Interesse für Der Aufsichtsrat geweckt?

Sichern Sie sich das Der Aufsichtsrat Gratis Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul Der Aufsichtsrat kostenlos.