Die CSRD muss bis zum 06.07.2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung plädiert das IDW für eine 1:1-Umsetzung der CSRD, da der Abschlussprüfer des Unternehmens der bestgeeignete Prüfer auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist. Aus Sicht des IDW sind hierbei folgende Punkte ausschlaggebend:
- Die Prüfung durch den Abschlussprüfer fördert die integrierte Berichterstattung.
- Der Abschlussprüfer verfügt über die erforderliche qualitätssichernde Infrastruktur.
- Der Abschlussprüfer ist akzeptierter Ansprechpartner für die Unternehmensorgane und sichert einen zeitgerechten Abschluss der Prüfung.
Integration des Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Sachgerecht wäre dann auch eine zwingende Integration des Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Bestätigungsvermerk. Ein einheitlicher Bestätigungsvermerk würde zudem die Übersichtlichkeit für die Stakeholder erhöhen.
Erste Prüfungen der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits 2025
Die CSRD enthält ein Mitgliedstaaten-Wahlrecht, wonach nationale Prüfungsstandards so lange angewendet werden können, bis die Kommission EU-Standards für die Prüfung festgelegt hat. Die EU-Kommission muss dies bis spätestens Oktober 2026 umsetzen. Anfang 2027 könnten dann Prüfungsstandards zur Verfügung stehen. Die ersten Prüfungen der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen aber bereits im Jahr 2025 durchgeführt werden. Zur Schließung dieser zeitlichen Lücke arbeitet das IDW bereits an einem Prüfungsstandard zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD. Das IDW plädiert daher dafür, dass Deutschland das Wahlrecht in Anspruch nimmt.
Darüber hinaus spricht sich das IDW dafür aus, dass die Prüfung zum Nachhaltigkeitsprüfer künftig in das Wirtschaftsprüferexamen integriert wird. Dies spiegelt zum einen die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung wider, ermöglicht zum anderen aber auch ein modernes und einheitliches Berufsbild. Dadurch würde auch die Attraktivität für den Berufsnachwuchs gesteigert.
Ausdrücklich begrüßt das IDW die Festlegung in der CSRD, wonach die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht unter die Beschränkungen des sog. Fee Cap fällt und auch keine Billigung durch den Prüfungsausschuss erforderlich ist. Dies unterstreicht den Prüfungscharakter der Leistung.