04.08.2023

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

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Im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 27.07.2023 ist der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 13 (DRÄS 13) durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

Gegenstand des DRÄS 13 sind Änderungen am DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung. Mit dem Änderungsstandard werden Regelungen zu den folgenden Themenbereichen in DRS 20 und DRS 21 ergänzt:

  • Ausweitung des Geltungsbereichs der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds
  • Ausweis von Einzahlungen (bzw. Auszahlungen) aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (sowie des Zuschussgebers)
  • Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) in den Finanzmittelfonds nach DRS 21 einschließlich des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds des Tochterunternehmens.

Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig.


DRSC vom 28.07.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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