• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden rechtswidrig

11.09.2023

Mit Erfolg haben sich der Betriebsrat und sein Vorsitzender im Eilverfahren gegen ein dem Betriebsratsvorsitzenden erteiltes Hausverbot gewandt.

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Die Arbeitgeberin, ein u.a. am Flughafen Frankfurt am Main tätiges Catering-Unternehmen für Fluggesellschaften, hatte ihrem Betriebsrat ein Hausverbot mit der Begründung ausgesprochen, der Betriebsratsvorsitzende habe Urkunden gefälscht und damit eine Straftat begangen. Tatsächlich hatte sich dieser im Vorzimmer der Betriebsleitung eines Eingangsstempels bedient und damit Betriebsratsunterlagen abgestempelt, nachdem Mitarbeiter der Personalabteilung und der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten. Die Arbeitgeberin erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden und sprach ihm ein Hausverbot aus. Sie leitete ferner beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein Verfahren auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ein.

Hausverbot ist Behinderung der Betriebsratsarbeit

Auf Antrag des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden wurde der Arbeitgeberin aufgegeben, dem Betriebsratsvorsitzenden ungehinderten Zutritt zu ihrem Gebäude und Gelände am Standort Frankfurt am Main zum Zwecke der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit zu gewähren. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 28.08.2023 (16 TaBVGa 97/23) zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Hessische Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Verweigerung des Zutritts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb durch Ausspruch eines Hausverbots stelle eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. Nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes dürfen Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Bei ganz gravierenden Pflichtverletzungen müsse der Arbeitgeber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim Arbeitsgericht stellen. Bei der Bewertung komme es dabei nicht auf die strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern unzumutbar beeinträchtigt sei. Eine derart gravierende Störung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die eine Behinderung des Zugangs des Betriebsratsvorsitzenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Amtsenthebungsverfahren rechtfertigen könnte, sei im Übrigen nach den Umständen des Falles nicht festzustellen.

Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein weiteres Rechtsmittel. Der Beschluss ist damit rechtskräftig.


LAG Hessen vom 04.09.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Bits and Splits/fotolia.com

20.11.2024

Die Ergebnisse der Marktstrukturanalyse 2023 der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) bestätigen den Trend der Vorjahre: Der durchschnittliche Anteil der Nicht-Abschlussprüfungsleistungen an den bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erzielten Gesamthonoraren ist in den Jahren 2021 bis 2023 weiter gesunken.

weiterlesen
WPK-Analyse zur Struktur des Wirtschaftsprüfungsmarkts in Deutschland

Meldung

©takasu/fotolia.com

19.11.2024

Die Ergebnisse unserer aktuellen Panel-Befragung von Mandatsträgern, durchgeführt in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte und der Leuphana Universität Lüneburg, verdeutlichen die wachsenden zeitlichen und fachlichen Anforderungen an Aufsichtsräte in Deutschland.

weiterlesen
24. Aufsichtsrats-Panel: Ist der Aufsichtsrat wirklich überfordert?

Meldung

©tumsasedgars/fotolia.com

15.11.2024

Am 13.11.2024 wurde eine Bekanntmachung (C/2024/6792) der Europäischen Kommission im EU-Amtsblatt veröffentlicht, welche Klarstellungen zu den Anforderungen der CSRD, der SFDR und der ESRS enthält.

weiterlesen
CSRD: Deutschsprachige Fassung der KOM-FAQs veröffentlicht

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com

15.11.2024

Ab sofort steht ISSA 5000 als ein globaler Standard für die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung. ISSA 5000 ist der zurzeit umfassendste Standard für Nachhaltigkeitsprüfungen. Darüber informiert die Wirtschaftsprüferkammer (WPK).

weiterlesen
International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 veröffentlicht
Der Aufsichtsrat - Unabhängige Fachinformationen für Überwachung und Beratung von Unternehmen

Haben wir Ihr Interesse für Der Aufsichtsrat geweckt?

Sichern Sie sich das Der Aufsichtsrat Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank