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  • WPK-Stellungnahme zum Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes

23.10.2024

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

©Butch/fotolia.com

Am 16.10.2024 fand im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zum Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes statt. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) nutzte die Gelegenheit, um ihre Position zu diesem wichtigen Gesetzesvorhaben zu formulieren.

In der Stellungnahme der WPK stehen drei zentrale Themen im Fokus: die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, die Eignung der Wirtschaftsprüfer als Nachhaltigkeitsprüfer und spezifische Anmerkungen zum Gesetzentwurf.

1. Dringlichkeit der Umsetzung und Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen

Die WPK betont, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in deutsches Recht längst überfällig ist. Bereits im September 2024 hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, da die Umsetzung nicht fristgerecht erfolgte. Diese Verzögerung schafft Unsicherheiten für Wirtschaftsprüfer und Unternehmen. Daher fordert die WPK eine rasche Umsetzung des Gesetzes, spätestens bis Ende des Jahres 2024.

Im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung fordert die WPK die Sicherstellung eines „Level-Playing-Fields“. Dies bedeutet, dass alle Akteure, die Nachhaltigkeitsprüfungen durchführen, denselben fachlichen und rechtlichen Standards unterliegen müssen wie Abschlussprüfer. Nur so könne die Qualität der Berichte sichergestellt und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Ein Verstoß gegen diese Gleichwertigkeit könnte sogar zu einem erneuten Vertragsverletzungsverfahren führen.

2. Wirtschaftsprüfer als geeignete Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte

Die WPK unterstreicht, dass Wirtschaftsprüfer aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Verständnisses für Unternehmensstrukturen bestens geeignet sind, auch Nachhaltigkeitsberichte zu prüfen. Der Entwurf sieht jedoch vor, dass auch andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen (IASP) diese Aufgabe übernehmen können. Die WPK spricht sich gegen diese Erweiterung aus, da der Aufbau entsprechender Strukturen für IASP in Deutschland erheblichen Aufwand verursachen würde. Im Vergleich zu anderen Ländern, wie Frankreich, gibt es in Deutschland keine bestehenden Strukturen für die IASP, was die Umsetzung weiter verzögern könnte.

Zudem betont die WPK, dass Wirtschaftsprüfer bereits Erfahrung mit nicht-finanziellen Berichten haben und somit bestens für die neuen Anforderungen der CSRD gerüstet sind.

3. Anmerkungen zum Gesetzentwurf

In ihrem abschließenden Teil äußert die WPK einige Bedenken und Verbesserungsvorschläge zum Gesetzentwurf:

  • Haftungsfragen: Die WPK warnt davor, dass die hohen Haftungssummen für die Nachhaltigkeitsprüfung abschreckend auf Prüfer wirken könnten. Sie fordert daher eine Begrenzung der Haftung auf ein angemessenes Maß.
  • Strafbarkeit und Berichtspflichten: Die WPK kritisiert die im Entwurf vorgesehene strengere Behandlung von Nachhaltigkeitsprüfern im Vergleich zu Finanzprüfern. Sie plädiert für eine Gleichstellung beider Prüfungsarten.
  • Prüfungsverfahren: Die WPK fordert eine Evaluierung des vorgesehenen Prüfungsverfahrens und schlägt vor, die Anforderungen an die Fortbildung von Prüfern klarer zu regeln.

Fazit

Die WPK erkennt die Dringlichkeit der Umsetzung des CSRD-Umsetzungsgesetzes an und fordert eine faire Ausgestaltung der neuen Regelungen. Besonders wichtig ist die Sicherstellung eines „Level-Playing-Fields“ für alle Prüfer. Gleichzeitig warnt die WPK vor unnötiger Bürokratie und überhöhten Haftungsrisiken, die die Attraktivität der neuen Prüfungsaufgaben mindern könnten. Die Vorschläge der WPK zielen darauf ab, das Gesetz praxisnah und fair zu gestalten, ohne die hohen Qualitätsstandards der Wirtschaftsprüfung zu gefährden.


WPK vom 21.10.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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