Die EU-Entwaldungsverordnung EUDR gilt als Verordnung zwar grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Im Rahmen von Durchführungsgesetzen muss allerdings unter anderem die Anpassung an nationale Gegebenheiten erfolgen. Dies betrifft für die EUDR insbesondere die Benennung der zuständigen Behörde zur Erfüllung der in der EUDR festgelegten Pflichten.
Der jetzt vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vorgelegte Referentenentwurf benennt die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft für die Durchführung des Gesetzes, wobei die jeweiligen nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Überwachung der Primärproduktion vorgesehen sind.
Regelung zu Sanktionen
Weiterhin werden die Befugnisse der jeweiligen Behörden sowie die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen geregelt. Während für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten Geldbußen von bis zu 100.000 € vorgesehen sind, sollen Verstöße gegen die in Art. 12 Abs. 3 EUDR vorgesehenen Berichterstattungspflichten mit bis zu 50.000 € Geldbuße geahndet werden können. Das Höchstmaß der Geldbuße wird für juristische Personen auf maximal 4% des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes begrenzt. Des Weiteren kann, sofern der hinreichende Verdacht eines Verstoßes besteht, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von relevanten Rohstoffen und Produkten untersagt werden. Unter gewissen Voraussetzungen können Marktteilnehmer bei Verstößen auch von öffentlichen Finanzhilfen (inkl. Konzessionen) und von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Das DRSC begleitet die Einführung der EUDR durch ein regelmäßig aktualisiertes Briefing Paper.