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  • Einwegkunststofffondsgesetz: UBA sieht von Prüfungspflicht 2025 ab

02.05.2025

Das Umweltbundesamt erleichtert Herstellern die Abgabe der Mengenmeldungen für Einwegkunststoffprodukte: Die Frist wird bis zum 15.06.2025 verlängert und auf die externe Prüfpflicht für das Jahr 2024 wird ausnahmsweise verzichtet.

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Seit 2024 sind Hersteller von ausgewählten Einwegkunststoffprodukten dazu verpflichtet, bestimmte Kosten der Entsorgung und Reinigung im öffentlichen Raum zu tragen, die bislang von der Allgemeinheit finanziert wurden. In Deutschland verwaltet das Umweltbundesamt (UBA) hierfür den Einwegkunststofffonds (EWKFonds).

Das UBA verlängert nun für Hersteller die Frist zur Abgabe der Mengenmeldungen auf den 15.06.2025. Zudem sieht das UBA 2025 ausnahmsweise gänzlich von der Pflicht zur externen Überprüfung und Bestätigung der Mengenmeldung für 2024 ab.

Zentrale Pflichten und Kontrollmöglichkeiten bleiben

Die Möglichkeit, jederzeit im Einzelfall zu verlangen, dass eine solche Prüfung durchgeführt und eine Bestätigung vorgelegt wird, bleibt hiervon aber unberührt. Ebenso unverändert besteht die Pflicht zur Zahlung der Sonderabgabe für 2024 erstmals auf dem deutschen Markt bereitgestellte oder verkaufte Einwegkunststoffprodukte. In technischer Hinsicht wird die Mengenmeldung über 100 kg ohne Bestätigung durch einen Prüfer ab dem 02. Mai 2025 auf DIVID möglich sein.


UBA vom 29.04.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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