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  • Klarstellung zu IAS 28: Wer darf zum Fair Value bilanzieren?

23.02.2026

Ein aktueller IASB-Entwurf sieht vor, IAS 28 dahingehend zu präzisieren, dass Unternehmen mit investitionsbezogener Hauptgeschäftstätigkeit ausdrücklich zur Anwendung der Fair-Value-Option berechtigt sind, um eine einheitliche Anwendung im Zusammenspiel mit IFRS 18 sicherzustellen. Darüber informiert das DRSC.

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©VRD/fotolia.com

Das IASB hat am 19.02.2026 den Entwurf des Änderungsstandards Amendments to the Fair Value Option for Investments in Associates and Joint Ventures (vorgeschlagene Änderungen an IAS 28) veröffentlicht. Dieser Entwurf schlägt eine Änderung der §§ 18 und 19 von IAS 28 vor, um klarzustellen, dass ein Unternehmen, dessen Hauptgeschäftstätigkeit darin besteht, in bestimmte Arten von Vermögenswerten zu investieren (wie in §  49(a) von IFRS 18 dargelegt), berechtigt ist, die Fair-Value-Option in IAS 28 zu wählen.

Entwurf bringt wichtige Weichenstellung

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen zurück auf den Hinweis verschiedener Stakeholder über die unterschiedliche Anwendung der Anforderungen für die Fair-Value-Option in IAS 28 und die Auswirkungen dieser Unterschiede auf die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß IFRS 18. Daher soll klargestellt werden, welche Unternehmen berechtigt sind, Investitionen unter Verwendung der Fair-Value-Option in IAS 28 zu bewerten. Dies ist besonders wichtig, da immer mehr Unternehmen im Rahmen der Umsetzung von IFRS 18 erwägen, diese Option zu wählen. IFRS 18 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen; daher intendiert das IASB, entsprechende Änderungen an IAS 28 bis Mitte des Jahres 2026 abzuschließen.

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 20.04.2026 an das IASB übermittelt werden.


DRSC vom 20.02.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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