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  • ESRS: EU vereinfacht Nachhaltigkeitsberichte deutlich

06.07.2026

Die überarbeiteten ESRS und der neue freiwillige Standard sollen Nachhaltigkeitsberichte vereinfachen, Kosten senken und insbesondere kleinere Unternehmen vor übermäßigen Informationsanforderungen schützen.

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fabrikacrimea/123rf.com

Die Europäische Kommission hat die überarbeiteten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) und einen freiwilligen Berichtsstandard für kleinere Unternehmen verabschiedet. Sie sollen den Verwaltungsaufwand für EU-Unternehmen verringern und gleichzeitig eine hohe Qualität der Offenlegung gewährleisten.

EU streicht zahlreiche Datenpunkte

Die ESRS decken ökologische, soziale und Governance-Themen ab, darunter Klimawandel, Biodiversität und Menschenrechte. Sie liefern Informationen für Investoren und andere Interessengruppen, damit diese die Nachhaltigkeitsrisiken nachvollziehen können. Die überarbeiteten Standards sind Teil des Vereinfachungspakets „Omnibus I“, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU strafft und die Zahl der Unternehmen reduziert, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) fallen.

Überarbeitete ESRS werden Berichtskosten um mehr als 30 % senken

Die überarbeiteten ESRS sind kürzer und klarer, bieten neue Flexibilitäten und straffen wichtige Prozesse. So reduzieren sie beispielsweise die Anzahl der obligatorischen Datenpunkte um über 60 % und die Gesamtzahl der Datenpunkte um über 70 %. Diese Änderungen dürften die Berichtskosten pro Unternehmen um mehr als 30 % senken. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der Kommission, die mit den Berichtspflichten verbundenen Belastungen um 25 % zu verringern.

Einheitliche Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine Unternehmen

Der freiwillige Berichtsstandard (voluntary reporting standard for smaller companies) bietet einen einheitlichen, verhältnismäßigen Referenzrahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kleinerer Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Er wird es Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen, erleichtern, auf spezifische Anfragen großer Finanzinstitute und Unternehmen nach Nachhaltigkeitsinformationen zu reagieren. Außerdem legt er eine Obergrenze für die Wertschöpfungskette fest, was bedeutet, dass Unternehmen, die der CSRD unterliegen, von Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten nicht verlangen können, mehr Informationen bereitzustellen, als im freiwilligen Standard vorgesehen sind.

Nächste Schritte

Der delegierte Rechtsakt zur Überarbeitung des ESRS und der delegierte Rechtsakt zur Festlegung des freiwilligen Berichtsstandards werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU zur Prüfung übermittelt. Die Maßnahmen treten in Kraft, sobald die Prüfungsfrist von zwei Monaten, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann, abgelaufen ist.


EU-Kommission vom 03.07.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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