• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz: Neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer

23.07.2026

Mit dem geplanten EEG 2027 will die Bundesregierung den Ausbau erneuerbarer Energien stärker steuern und zugleich die Kosten begrenzen. Für Windenergieanlagen an Land sind deshalb neue Pachtobergrenzen, Wirtschaftsprüfertestate und finanzielle Sanktionen bei Verstößen vorgesehen.

Beitrag mit Bild

© Kara / fotolia.com

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor veröffentlicht. Das Gesetz soll insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz ändern (EEG 2027). Vorrangiges Ziel ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 auf 80% zu steigern.

In diesem Rahmen soll eine Pachtbegrenzung als neue Förderbedingung für Windenergieanlagen an Land eingeführt werden (§ 36d Abs. 1 EEG 2027-E), wobei sich eine neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer ergibt (§ 36d Abs. 2 EEG 2027-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 45). Der Netzbetreiber soll von den Anlagebetreibern ein Wirtschaftsprüfertestat verlangen können, mit dem bestätigt wird, dass die Vorgaben zur Pachtbegrenzung aus § 36d Abs. 1 EEG 2027-E eingehalten werden.

Schätzungsweise 64 Wirtschaftsprüfertestate jährlich

In der Gesetzesbegründung werden diese Wirtschaftsprüfertestate mit Kosten i.H.v. 4.000 € jährlich pro Fall geschätzt, die jährliche Anzahl an Wirtschaftsprüfertestaten, die vom Netzbetreiber verlangt wird, auf 64 (siehe S. 130 ff. Gesetzesbegründung).

Zahlungspflicht (Pönale) bei höheren Entgelten als vorgesehen

Ferner soll eine Zahlungspflicht (Pönale) für Fälle eingeführt werden, in denen höhere Entgelte für die Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land gezahlt wurden, als nach der Regelung in § 36d EEG 2027-E vorgesehen sind (§ 53a EEG-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 88). Die Zahlungen fallen ab dem ersten Jahr, für das der Verstoß festgestellt wurde, an, jedoch nur bis zu dem Jahr, für das der Anlagenbetreiber durch Vorlage eines entsprechenden Wirtschaftsprüfertestats nachweist, dass die Vorgaben nach § 36d Abs. 1 EEG 2027 erfüllt werden (§ 53a Abs. 2 Satz 3 EEG 2027-E).


WPK vom 23.07.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

fabrikacrimea/123rf.com

09.09.2026

Europäische Energieunternehmen halten trotz regulatorischer Unsicherheiten weitgehend an der ESRS-Berichterstattung fest. Gleichzeitig werden ihre Nachhaltigkeitsberichte deutlich kürzer, ohne dass zentrale Themen wie Klimawandel und Beschäftigte an Bedeutung verlieren.

weiterlesen
ESRS-Berichte der Energiebranche werden kompakter

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com

09.09.2026

EFRAG hat eine aktualisierte ESRS-Datenpunktliste vorgelegt, die Unternehmen bei der Umsetzung der vereinfachten Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Vorbereitung auf die digitale Berichterstattung unterstützen soll.

weiterlesen
Neue Orientierung für die ESRS-Berichterstattung

Meldung

©faithie/123rf.com

09.09.2026

Auch Unternehmen ohne gesetzliche CSRD-Berichtspflicht werden künftig häufiger Nachhaltigkeitsdaten liefern müssen. Ein neuer Branchenleitfaden für die Messe- und Veranstaltungswirtschaft zeigt, wie sich der freiwillige EU-Reportingstandard praxisnah umsetzen lässt und warum das Thema auch für andere KMU relevant ist.

weiterlesen
Reporting-Kompass für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Messewirtschaft

Meldung

©Olivier Le Moal / istockfoto.com

09.09.2026

Die EU-Kommission konkretisiert die Anforderungen an die Verifizierung von Emissionsdaten im endgültigen CBAM-System. Neue Leitlinien erläutern insbesondere, wie Prüfer akkreditiert werden und ab wann sie Zugang zum CBAM-Register erhalten können.

weiterlesen
EU-Kommission konkretisiert Regeln für CBAM-Prüfer
Titelseite Der Aufsichtsrat - Cover und Tablet

Haben wir Ihr Interesse für Der Aufsichtsrat geweckt?

Sichern Sie sich das Der Aufsichtsrat Gratis Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul Der Aufsichtsrat kostenlos.