Seit 2025 wird kontrovers diskutiert, ob Finanzinvestoren mittelbar in Berufsgesellschaften freier Berufe investieren dürfen. Befürworter verweisen auf den Kapitalbedarf für Digitalisierung und Transformation. Kritiker warnen vor einer Gefährdung der beruflichen Unabhängigkeit durch Renditeinteressen.
Strenges Fremdbesitzverbot mit europäischer Lücke
Direkte Beteiligungen berufsfremder Investoren an deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind nach § 28 Abs. 4 WPO ausgeschlossen. Anders als im Berufsrecht der Steuerberater blieb dieses Fremdbesitzverbot auch nach der Reform von 2022 unverändert. Mittelbare Beteiligungen sind jedoch möglich: Europäische Abschlussprüfungsgesellschaften dürfen Gesellschafter deutscher Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Da das EU-Recht kein einheitliches Fremdbesitzverbot vorsieht, können an solchen europäischen Gesellschaften wiederum Finanzinvestoren beteiligt sein. Maßgeblich ist das Herkunftslandprinzip.
Der EuGH bestätigte am 19.12.2024 für Rechtsanwaltsgesellschaften grundsätzlich, dass Mitgliedstaaten Beteiligungen reiner Finanzinvestoren zum Schutz der Unabhängigkeit beschränken dürfen.
WPK definiert 13 Vorgaben
Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) setzt nicht auf ein pauschales Verbot, sondern auf präventive Kontrolle. Sie formuliert 13 Anforderungen an Gesellschaftsverträge von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit mittelbarem Fremdbesitz.
Danach muss die fachliche und kaufmännische Letztentscheidungsmacht bei Berufsangehörigen bleiben. Vetorechte von Investoren, Weisungen an Wirtschaftsprüfer und Stimmrechtsbindungen sind unzulässig. Auch über Bestellung oder Abberufung der Geschäftsführung sollen allein Berufsangehörige entscheiden. Zudem müssen Beteiligungsstrukturen offengelegt und Geschäftsordnungen der Kammer vorgelegt werden. Werden die Vorgaben nicht erfüllt, kann die Anerkennung verweigert oder widerrufen werden.
Unabhängigkeit soll Vorrang behalten
Nach Einschätzung der Kammer gefährdet mittelbarer Fremdbesitz die Unabhängigkeit nicht grundsätzlich, sofern die regulatorischen Schutzmechanismen greifen. Ein vollständiges Verbot sei europarechtlich und verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen. Die weitere Marktentwicklung soll jedoch eng überwacht werden.

