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29.07.2026

Für bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten gelten künftig eigene europäische Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die EFRAG hat dazu einen Entwurf veröffentlicht, der gegenüber den allgemeinen ESRS wichtige Erleichterungen und Besonderheiten vorsieht. Darüber informiert die WPK.

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©peterschreibermedia/123rf.com

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen zur Konsultation gestellt. Art. 40a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie sieht vor, dass in der Europäischen Union niedergelassene Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen von obersten Mutterunternehmen beziehungsweise Unternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, bei Überschreitung bestimmter Größenkriterien zur Offenlegung eines (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind.

Die Berichterstattung soll grundsätzlich nach den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittstaatenunternehmen erfolgen, die von der Europäischen Kommission gem. Art. 40b Bilanzrichtlinie durch einen delegierten Rechtsakt zu erlassen sind. Die EFRAG wurde von der Europäischen Kommission beauftragt, einen Vorschlag für solche Standards zu erarbeiten.

Anpassungen im Vergleich zu den überarbeiteten ESRS

Der vorliegende Entwurf basiert grundsätzlich auf den am 03.07.2026 verabschiedeten überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Eine wesentliche Anpassung besteht darin, dass sich die ESRS für Drittstaatenunternehmen nur auf Auswirkungen, nicht auf Risiken und Chancen beziehen und folglich die doppelte Wesentlichkeit entfällt, da nur die Wesentlichkeit der Auswirkungen („impact materiality“) und nicht auch die finanzielle Wesentlichkeit zu berücksichtigen ist. Des Weiteren soll es möglich sein, die Berichterstattung mit Ausnahme der Angaben zum Klimawandel auf EU-bezogene Auswirkungen zu begrenzen (sogenannter „mixed approach“).

Die EFRAG beabsichtigt, der EU-Kommission den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen nach Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultation als Vorschlag für den zu erlassenden Rechtsakt vorzulegen. Stellungnahmen können über einen Online-Fragebogen bis zum 31.10.2026 abgegeben werden.


WPK vom 29.07.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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