29.02.2024

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

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Das DRSC hat den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 14 (E-DRÄS 14) zur Konsultation veröffentlicht. Gegenstand des E-DRÄS 14 sind Änderungen an DRS 18 Latente Steuern.

Der Anlass der aktuellen Überarbeitung des DRS 18 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG, BGBl. 2023 I Nr. 397 vom 27.12.2023).

Das MinBestRL-UmsG führt in der Hauptsache das Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz – MinStG) ein. Darüber hinaus sind im MinBest-RL-UmsG einige mit der Einführung der Mindeststeuer in Verbindung stehende steuerliche Begleitmaßnahmen sowie Anpassungen des HGB enthalten.

Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz

Die Änderungen des HGB beinhalten eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Jahres- und Konzernabschluss, die sich aus der Anwendung des MinStG oder entsprechender ausländischer Mindeststeuergesetze ergeben (§§ 274 Abs. 3, 306 Satz 5 HGB). Darüber hinaus wurden zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten neue Angabepflichten geschaffen (§§ 285 Nr. 30a, 314 Abs.1 Nr. 22a HGB).

Mit dem E-DRÄS 14 wird somit das Ziel verfolgt, DRS 18 an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an dem Standard vorgeschlagen. Schließlich soll der Standard den Namen „Latente Steuern im Konzernabschluss“ erhalten.

Stellungnahmen zu E-DRÄS 14 sind möglich bis zum 12.04.2024.


DRSC vom 27.02.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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