14.02.2023

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

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Da für Zwecke des Hedge Accounting die Regelungen des IAS 39 weiterhin angewendet werden dürfen, wenn das bilanzierende Unternehmen im Rahmen der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 das Wahlrecht gemäß IFRS 9.7.2.21 entsprechend ausgeübt hat, enthält IDW RS HFA 9 auch nur noch Ausführungen zum Hedge Accounting.

Der FAB hat daher mit Wirkung zum 01.01.2023 folgende zwei Verlautbarungen aufgehoben:

  • IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung von Verträgen über den Kauf oder Verkauf von nicht-finanziellen Posten nach IAS 39 (IDW RS HFA 25)
  • IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Umkategorisierung finanzieller Vermögenswerte gemäß den Änderungen von IAS 39 und IFRIC 9 – Amendments von Oktober/November 2008 und März 2009 (IDW RS HFA 26).

Die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS (IDW RS HFA 9) wurde aktualisiert.

Hedge Accounting in IDW RS HFA 9

Da allein für Zwecke des Hedge Accounting die Regelungen des IAS 39 weiterhin angewendet werden dürfen, wenn das bilanzierende Unternehmen im Rahmen der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 das Wahlrecht gemäß IFRS 9.7.2.21 entsprechend ausgeübt hat, enthält IDW RS HFA 9 auch nur noch Ausführungen zum Hedge Accounting.

Die übrigen Abschnitte zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 sind entfallen.

Hinweis

Anwendungsfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 werden in der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 (IDW RS HFA 48) und in den drei Modulen zu IFRS 9 der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: IFRS-Modulverlautbarung (IDW RS HFA 50) geklärt.


IDW vom 09.02.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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