24.03.2023

Der IASB hat den Änderungsentwurf ED/2023/2 Amendments to the classification and measurement for Financial Instruments – proposed amendments to IFRS 9 and IFRS 7 veröffentlicht.

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Im Änderungsentwurf ED/2023/2 werden folgende Detailregelungen aufgegriffen und jeweils Nachbesserungen an IFRS 9 und IFRS 7 vorgeschlagen:

  • Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit, die elektronisch übertragen wurde – Schaffung eines Wahlrechts bzgl. Ausbuchungszeitpunkt;
  • Anwendung des Zahlungsstromkriteriums für Zwecke der Kategorisierung von Finanzinstrumenten unter IFRS 9 im Fall von (a) FI mit ESG-Bedingungen, (b) FI mit non-recourse features sowie sog. contractually-linked instruments (CLI);
  • zusätzliche Angabepflichten für (a) EK-Instrumente, klassifiziert at FV-OCI, und (b) FI mit Zahlungsströmen, deren Höhe oder Zeitpunkt vom (Nicht-)Eintritt bedingter Ereignisse abhängt.

Zum Hintergrund

Hintergrund für diese Änderungsvorschläge sind Erkenntnisse aus dem Post-Implementation Review (PIR) zu IFRS 9 – Teil 1, betreffend die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten. Im Rahmen dieses PIR, der Ende 2022 abgeschlossen wurde, ergab sich Nachbesserungsbedarf für ausgewählte Aspekte der bestehenden IFRS 9-Vorschriften. Für den ersten dieser Änderungsvorschläge dagegen ist Hintergrund eine Anfrage an das IFRS IC und die darauf folgende IFRSIC-Befassung, aus der der IFRS IC sowie der IASB ebenfalls Nachbesserungsbedarf ableiteten.

Der Exposure Draft kann bis 19.07.2023 kommentiert werden.


DRSC vom 21.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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