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19.02.2021

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss bestellen – eine allgemeine gesetzliche Pflicht hierzu besteht bisher nicht, allerdings bringt die Einrichtung eines Prüfungsausschusses durchaus einige Vorteile mit sich. Im Zuge der aktuell diskutierten Vorschläge zur Reform der Finanzmarktragulierung („FISG“ – Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität) kommt dem Prüfungsausschuss eine gesteigerte Bedeutung zu. Eine „gute Corporate Governance – Arbeit“ im Prüfungsausschuss hängt jedoch entscheidend von den Fähigkeiten und Erfahrungen seiner Mitglieder ab.

Der Prüfungsausschuss ist, wie andere Ausschüsse auch, kein eigenständiges Organ, sondern Teil des Gesamtaufsichtsrats. Dieser entscheidet über Aufgaben und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Das Plenum des Aufsichtsrats kann auch jederzeit von ihm delegierte Aufgaben aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses wieder zurückholen. Die sogenannten Vorbehaltsaufgaben nach § 107 Abs. 3 Satz 3 AktG – und einige ungeschriebene, delegationsfeste Aufgaben – verbleiben aber zwingend beim Gesamtaufsichtsrat. Der Prüfungsausschuss kann insoweit nur vorbereitend tätig werden und Beschlussvorschläge für das Gesamtgremium erarbeiten – und dem Gesamtaufsichtsrat damit einige Arbeit erleichtern.

Aufgaben des Prüfungsausschusses

Der Gesetzgeber hat als Aufgaben des Prüfungsausschusses vorgesehen:

  • Überwachung des Rechnungslegungsprozesses,
  • Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS),
  • Überwachung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems (RMS),
  • Überwachung der Wirksamkeit der internen Revision,
  • Überwachung der Abschlussprüfung (hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers).

Entschließt sich der Aufsichtsrat zur Implementierung eines Prüfungsausschusses, so kann er diesem auch nur einen Teil der vorgenannten Aufgaben, aber auch weitere Aufgaben übertragen.

Anforderungen an die Mitglieder des Prüfungsausschusses

Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses gelten grundsätzlich die allgemeinen Qualifikations-merkmale für Aufsichtsräte. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs muss ein Aufsichtsratsmitglied die Kenntnisse besitzen, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Innerhalb des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses vorrangig nach ihren Kenntnissen in den Tätigkeitsschwerpunkten des Prüfungsausschusses auszuwählen.

Diese Kenntnisse sollten Mitglieder des Prüfungsausschusses haben

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollten zwingend über einschlägige Kenntnisse in den Bereichen Internationale Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen. Zudem ist Sachkunde über Interne Kontrollsysteme (IKS), Risikomanagementsysteme, Compliance sowie Interne Revision wichtig. Zunehmend sollte aber auch auf Kompetenz in Sachen Nachhaltigkeit im Rahmen der Überwachung und vorbereitende Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung sowie bei Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung geachtet werden.

Wie der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates optimal besetzt wird und welche Praxisprobleme heute zu lösen sind, zeigt „Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates – Praxisleitfaden für Finanzexperten und Aufsichtsräte“ von Dr. Claus Buhleier, Dr. Arno Probst und Christoph Schenk.


Deloitte / RES JURA Redaktionsbüro

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