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06.09.2024

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

adiruch/123rf,com

Auf der Grundlage des Regierungsentwurfs zur Umsetzung der CSRD zeigt das IDW auf, wie sich die Vorgaben mittelbar auf kleine und mittelgroße privatrechtliche Unternehmen der öffentlichen Hand und auf öffentlich-rechtliche Organisationsformen auswirken können.

In seinem Schreiben an die Finanz-, Innen- und Wissenschaftsministerien der Länder äußert sich das IDW zu Auslegungsfragen, zum Anwendungsbereich, zu Ausnahmen im Konzern und zum Umfang der anzuwendenden Vorschriften:

  • Welche öffentlichen Unternehmen können grundsätzlich von der mittelbaren Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein?
  • Hat für öffentliche Unternehmen die Einbeziehung in den Konzernnachhaltigkeitsbericht befreiende Wirkung gemäß § 289b Abs. 2 HGB-E (Konzernprivileg)?
  • Ist die EU-Taxonomie-Verordnung auch bei mittelbarer Anwendung der CSRD zu beachten?

Um mittelbare Auswirkungen zu vermeiden, haben einige Bundesländer bereits Maßnahmen ergriffen, wenngleich nicht für sämtliche Organisationsformen der öffentlichen Hand; andere warten die Entwicklung auf Bundesebene ab. Angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit will das IDW mit seinem Schreiben eine Hilfestellung für die weitere politische Diskussion bieten und auf Klarstellungsbedarf mehrdeutiger Vorschriften hinweisen.


IDW vom 04.09.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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