07.05.2024

Die Russland-Embargoverordnung wurde u.a. durch das 12. Sanktionspaket angepasst. Über die Änderungen informiert die Wirtschaftsprüferkammer (WPK).

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Es ist grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen (Art. 5n Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Dieses Verbot gilt bis zum 20.06.2024 nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden (Art. 5n Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Allgemeine Genehmigung des BAFA vom 20.02.2024

Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden (Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Demnach werden unter anderem genehmigt …

… „die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung sowie …, sofern diese für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich sind, …“ (Punkt 3.1. Buchstabe e) der Allgemeinen Genehmigung).

Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung

  • müssen sich vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren,
  • müssen auf der Grundlage der Allgemeinen Genehmigung getätigte Handlungen oder Rechtsgeschäfte dem BAFA melden und
  • unterliegen Aufbewahrungspflichten (vgl. Punkt 4 der Allgemeinen Genehmigung).

Dies hat das zuständige BAFA am 20.02.2024 per Allgemeiner Genehmigung verfügt und darüber in einem begleitenden Sonder-Newsletter informiert. Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die Veröffentlichung des BAFA.

Hinweis: Diese Meldung kann durch Zeitablauf beziehungsweise Änderung der Rechtsauffassung des BAFA ihre Aktualität verlieren. Bitte informieren Sie sich immer direkt beim BAFA.


WPK vom 06.05.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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