29.10.2024

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert, dass es das Vorliegen und die Veröffentlichung der Berichte nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erstmalig zum 01.01.2026 prüfen wird.

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Grundsätzlich müssen vom LkSG betroffene Unternehmen einmal jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG beim BAFA einreichen und den Bericht auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Der Bericht ist spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.

Sorgfaltspflichten nach LkSG bleiben bestehen

Nun informiert das BAFA darüber, dass es die LkSG-Berichte erstmalig zum 01.01.2026 prüfen wird. Mit der Aussetzung der Prüfung reagiert das BAFA auf Entwicklungen zur Umsetzung der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464). Auch im vergangenen Jahr hat das BAFA von einer Überprüfung des Vorliegens und Vorhandenseins der Berichte abgesehen (siehe BAFA Rechenschaftsbericht 2023). Die betroffenen Berichte müssen nun spätestens bis zum 31.12.2025 beim BAFA vorliegen. Das BAFA weist darauf hin, dass lediglich das ausbleibende Vorliegen der Berichte nicht sanktioniert wird. Die übrigen Sorgfaltspflichten nach LkSG bleiben bestehen und werden bei Verstößen ggf. sanktioniert.

Das LkSG soll noch in dieser Legislaturperiode an die neuen EU-Vorschriften der CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) angepasst werden. Das DRSC hat ein Briefing Paper zur Berichterstattung nach der CSDDD und ein Briefing Paper zu den Überschneidungen der Anwendungsbereiche der CSRD und der CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) veröffentlicht.


DRSC vom 28.10.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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