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  • Bundesregierung will Pflichten entlang der Lieferkette reduzieren

12.07.2024

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

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Die „Wachstumsinitiative“ der Bundesregierung sieht unter anderem auch Vereinfachungen bezüglich der Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vor. Darüber informiert das DRSC.

Am 05.07.2024 veröffentlichte die Bundesregierung im Rahmen ihrer Einigung für den Haushaltsentwurf 2025 ein Maßnahmenpaket für mehr Wachstum („Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“). Teil dieses Maßnahmenpaketes sind auch Vereinfachungen bzgl. der Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Die Vereinfachungen (Maßnahme 15 des Pakets) untergliedern sich in vier Unterpunkte:

  1. Die Vorschriften der CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) bzgl. Entlastungen sollen noch in dieser Legislaturperiode so bürokratiearm wie möglich durch Änderungen des LkSG umgesetzt werden (insb. persönlicher Anwendungsbereich). Dabei sollen Pflichten der CSDDD (insb. die zivilrechtliche Haftung) so spät wie möglich umgesetzt werden.
  2. Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht gem. der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) veröffentlichen, sollen nicht zusätzlich einen Bericht nach LkSG veröffentlichen müssen. Bis dahin wird von einer Sanktionierung bei Verstößen gegen Berichtspflichten des LkSG abgesehen.
  3. Die Bundesregierung wird sich bei der Europäischen Kommission dafür einsetzen, die Pflichten der CSRD zur Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich zu reduzieren.
  4. Die Bundesregierung will verbindliche Standards erlassen, nach denen Unternehmen für ihre Informationsgewinnung bei KMU in ihrer Lieferkette Informationen abfragen dürfen. Dies soll KMU als Datenlieferanten entlasten.

Zum Hintergrund

Das Bundesministerium der Justiz hat am 22.03.2024 den Referentenentwurf (RefE) des CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Dem Entwurf zufolge soll die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG entfallen, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht (freiwillig) aufstellt und dieser geprüft wird. Der Nachhaltigkeitsbericht ist dann anstelle des Berichts gem. § 10 Abs. 2 LkSG auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen (§ 10 Abs. 5 und 6 LkSG-E) und beim BAFA einzureichen (§ 12 Abs. 3 LKSG-E). Alle weiteren Pflichten (insb. §§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 LkSG) bleiben erhalten. Das DRSC veröffentlichte ein Briefing Paper als Übersicht zum RefE und hat überdies eine Stellungnahme samt Ergänzung an das BMJ übermittelt.

Zudem hat das DRSC zusammen mit dem Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) im Sommer 2023 einen Bericht zu Informationsbedarfen an KMU veröffentlicht, der eine sinnvolle Ausgestaltung der KMU-Berichterstattung unterstützt.


DRSC vom 10.07.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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