09.07.2024

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

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Am 05.07.2024 wurde die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) bzgl. Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette von Unternehmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt hat Deutschland die CSDDD bis zum 26.07.2026 in nationales Recht umzusetzen (Art. 37 Abs. 1 CSDDD). Damit sind voraussichtlich auch Änderungen am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verbunden. Der zeitliche Anwendungsbereich für Unternehmen ist gestaffelt (Art. 37 Abs. 1 CSDDD):

  • ab dem 26.07.2027: Anwendung auf EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 1.500 Millionen Euro (ebenfalls Drittstaatenunternehmen mit einem EU-weiten Nettoumsatz > 1.500 Millionen Euro),
  • ab dem 26.07.2028: Anwendung auf EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 900 Millionen Euro (ebenfalls Drittstaatenunternehmen mit einem EU-weiten Nettoumsatz > 900 Millionen Euro) und
  • ab dem 26.07.2029: Anwendung auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 450 Millionen Euro (ebenfalls Drittstaatenunternehmen mit einem EU-weiten Nettoumsatz > 450 Millionen Euro).

Unternehmen haben ebenfalls gestaffelt und frühestens für ab dem 01.01.2028 beginnende Geschäftsjahre jährlich einen Bericht über die Beachtung ihrer Sorgfaltspflichten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (Art. 16 Abs. 1 CSDDD). Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht gem. der BilanzRL (Artt. 19a, 29a und 40a  Richtlinie 2013/34/EU) aufstellen müssen, haben keinen CSDDD-Bericht zu veröffentlichen (Art. 16 Abs. 2 CSDDD).

Zur Berichtspflicht nach dem LkSG

Das Bundesministerium der Justiz hatte am 22.03.2024 den Referentenentwurf (RefE) des CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Dem Entwurf zufolge soll die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG entfallen, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht (freiwillig) aufstellt und dieser geprüft wird. Der Nachhaltigkeitsbericht ist dann anstelle des Berichts gem. § 10 Abs. 2 LkSG auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen (§ 10 Abs. 5 und 6 LkSG-E) und beim BAFA einzureichen (§ 12 Abs. 3 LKSG-E). Alle weiteren Pflichten (insb. §§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 LkSG) bleiben erhalten. Das DRSC veröffentlichte ein Briefing Paper als Übersicht zum RefE und hat zudem am 19.04.2024 seine Stellungnahme und am 30.04.2024 eine Ergänzung  zu dieser an das BMJ übermittelt.


DRSC vom 05.07.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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