09.07.2024

Am 05.07.2024 wurde die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) bzgl. Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette von Unternehmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Beitrag mit Bild

tanaratgraphy/123rf.com

Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt hat Deutschland die CSDDD bis zum 26.07.2026 in nationales Recht umzusetzen (Art. 37 Abs. 1 CSDDD). Damit sind voraussichtlich auch Änderungen am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verbunden. Der zeitliche Anwendungsbereich für Unternehmen ist gestaffelt (Art. 37 Abs. 1 CSDDD):

  • ab dem 26.07.2027: Anwendung auf EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 1.500 Millionen Euro (ebenfalls Drittstaatenunternehmen mit einem EU-weiten Nettoumsatz > 1.500 Millionen Euro),
  • ab dem 26.07.2028: Anwendung auf EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 900 Millionen Euro (ebenfalls Drittstaatenunternehmen mit einem EU-weiten Nettoumsatz > 900 Millionen Euro) und
  • ab dem 26.07.2029: Anwendung auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 450 Millionen Euro (ebenfalls Drittstaatenunternehmen mit einem EU-weiten Nettoumsatz > 450 Millionen Euro).

Unternehmen haben ebenfalls gestaffelt und frühestens für ab dem 01.01.2028 beginnende Geschäftsjahre jährlich einen Bericht über die Beachtung ihrer Sorgfaltspflichten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (Art. 16 Abs. 1 CSDDD). Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht gem. der BilanzRL (Artt. 19a, 29a und 40a  Richtlinie 2013/34/EU) aufstellen müssen, haben keinen CSDDD-Bericht zu veröffentlichen (Art. 16 Abs. 2 CSDDD).

Zur Berichtspflicht nach dem LkSG

Das Bundesministerium der Justiz hatte am 22.03.2024 den Referentenentwurf (RefE) des CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Dem Entwurf zufolge soll die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG entfallen, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht (freiwillig) aufstellt und dieser geprüft wird. Der Nachhaltigkeitsbericht ist dann anstelle des Berichts gem. § 10 Abs. 2 LkSG auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen (§ 10 Abs. 5 und 6 LkSG-E) und beim BAFA einzureichen (§ 12 Abs. 3 LKSG-E). Alle weiteren Pflichten (insb. §§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 LkSG) bleiben erhalten. Das DRSC veröffentlichte ein Briefing Paper als Übersicht zum RefE und hat zudem am 19.04.2024 seine Stellungnahme und am 30.04.2024 eine Ergänzung  zu dieser an das BMJ übermittelt.


DRSC vom 05.07.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

gregbrave/123rf.com

14.07.2026

Zwei neue Rechtsakte konkretisieren die Vorgaben der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Sie vereinfachen den Produktkatalog und regeln, wie Sorgfalts- und vereinfachte Erklärungen künftig über das Informationssystem einzureichen sind.

weiterlesen
EUDR: Neue Regeln erleichtern die praktische Umsetzung

Meldung

©Sergey Nivens/123rtf.com

08.07.2026

Eine zentrale europäische Datenbasis für KMU könnte grundsätzlich Transparenz schaffen und grenzüberschreitende Finanzierungen erleichtern. Derzeit fehlt jedoch die notwendige Nachfrage aufseiten der Unternehmen und der Kapitalgeber.

weiterlesen
ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler
Titelseite Der Aufsichtsrat - Cover und Tablet

Haben wir Ihr Interesse für Der Aufsichtsrat geweckt?

Sichern Sie sich das Der Aufsichtsrat Gratis Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul Der Aufsichtsrat kostenlos.