11.04.2023

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

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Nachdem im Juni 2022 die Vertreter des Europäischen Ministerrats und des EU-Parlaments im Trilog eine politische Einigung über die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) erzielt hatten, wurde die CSRD am 10.11.2022 durch das EU-Parlament in erster Lesung angenommen.

Mit der CSRD wird die EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Unternehmensberichterstattung (Non Financial Reporting Directive, NFRD) abgelöst und durch detailliertere Berichtspflichten für einen deutlich erweiterten Anwenderkreis ersetzt. Mit der CSRD soll sichergestellt werden, dass Unternehmen Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten wie Umwelt, Soziales und Governance-Themen in ihren Lageberichten bereitstellen.

Wen betrifft die CSRD

Die EU-Kommission wird ermächtigt, verpflichtend anzuwendende EU-Berichtsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen. Diese Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) konkretisieren die Inhalte der CSRD. Sie werden durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet und sollen der Europäischen Kommission bis zum November dieses Jahres vorgelegt werden. Anzuwenden sind die CSRD und die ESRS von großen Kapitalgesellschaften, kleinen und mittelgroßen kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, großen Versicherungsunternehmen und großen Kreditinstituten.

Unternehmen aus Drittstaaten fallen auch in den persönlichen Anwendungsbereich, sofern sie über 150 Mio. Euro netto Umsatzerlöse in der EU generieren und Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen innerhalb der EU haben, die wiederum bestimmte Kriterien erfüllen.

Anwendungszeitpunkte der CSRD-Vorschriften

Die Anwendung der CSRD-Vorschriften soll in drei Schritten erfolgen, für Geschäftsjahre ab:

  • 01.01.2024 für Unternehmen, die vom Geltungsbereich der NFRD erfasst sind;
  • 01.01.2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht vom Geltungsbereich der NFRD erfasst sind;
  • 01.01.2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute, firmeneigene Versicherungsunternehmen (captive insurance undertakings) und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen (captive reinsurance undertakings).

Für KMU besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Normen erst nach einer zweijährigen Übergangsphase ab dem Jahr 2028 anzuwenden (sog. opt-out).

Als nächstes entscheidet der Europäische Rat

Ausweislich der Mitteilung des EU-Parlaments wird der Europäische Rat den Vorschlag voraussichtlich am 28.11.2022 annehmen. Es ist außerdem davon auszugehen, dass die Richtlinie spätestens Anfang des kommenden Jahres in Kraft treten wird.


DRSC vom 10.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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