26 Mitgliedstaaten haben der EU-Kommission nicht mitgeteilt, wie sie fünf EU-Richtlinien in den Bereichen Justiz, Stabilität des Finanzsystems, Energie und Umwelt in nationales Recht umsetzen. Im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren haben sie deshalb entsprechende Aufforderungsschreiben erhalten. Sie müssen nun binnen zwei Monaten antworten und die Umsetzung vollständig abschließen. Andernfalls kann die Kommission die nächste Stufe des Verfahrens, eine begründete Stellungnahme, einleiten. Deutschland ist in zwei Bereichen betroffen:
1. Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
17 Mitgliedstaaten, auch Deutschland, haben ihre nationalen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), der Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG) und der Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie 2014/56/EU) in der durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464, CRSD) geänderten Fassung noch nicht mitgeteilt. Die Umsetzungsfrist ist am 06.07.2024 abgelaufen.
Neben Deutschland sind betroffen: Belgien, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Finnland.
Hintergrund zur CSRD
Mit der Richtlinie CRSD wurden neue Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt: demnach müssen große Unternehmen und börsennotierte Unternehmen (keine Kleinstunternehmen) Informationen über die Risiken, denen sie in den Bereichen Umwelt und Soziales ausgesetzt sind, und Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Menschen und die Umwelt offenlegen. So soll Anlegern und anderen Interessenträgern geholfen werden, die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen zu bewerten.
Die neuen Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Ohne eine vollständige Umsetzung kann die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU nicht harmonisiert werden, und Anleger haben keine Möglichkeit, die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen bei ihren Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen.
2. Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbare Energien
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben ein Vertragsverletzungsverfahren gegen 26 Mitgliedstaaten einzuleiten, weil diese die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie in Bezug auf vereinfachte und schnellere Genehmigungsverfahren nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Zu diesen Staaten gehört auch Deutschland.
Die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001) trat im November 2023 in Kraft; einige Bestimmungen mussten bis zum 01.07.2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Dazu gehören Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren sowohl für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien als auch für Infrastrukturprojekte zur Einspeisung der zusätzlichen Energie aus erneuerbaren Quellen in das Stromnetz.
Betroffen sind außerdem die Festlegung klarer Fristen für die Genehmigungsverfahren für bestimmte Technologien oder bestimmte Arten von Projekten, die Stärkung der Rolle der zentralen Anlaufstelle für Anträge und die Annahme, dass Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit verbundenen Netzinfrastruktur von überwiegendem öffentlichen Interesse sind. Bis dato hat nur Dänemark die vollständige Umsetzung dieser Bestimmungen fristgerecht bis zum 1. Juli 2024 gemeldet.
Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an alle anderen EU-Staaten, neben Deutschland also auch Belgien, Bulgarien, Tschechien, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden. Sie müssen nun innerhalb von zwei Monaten reagieren und die Umsetzung abschließen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.