• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EEG-Reform bringt geänderte Prüfungsaufgaben

16.08.2022

Mit der umfassenden Reform des EEG 2021 (nun EEG 2023) will sich die Bundesregierung ihrem Ziel nähern, erneuerbare Energien auszubauen und – so heißt es im Koalitionsvertrag – die „Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Pfad“ auszurichten.

Beitrag mit Bild

© Kara / fotolia.com

Das die EEG-Reform umfassende Mantelgesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor wurde am 28.07.2022 verkündet (BGBl. I, S. 1237). Die im EEG enthaltenen WP/vBP-Vorbehaltsaufgaben betrafen bisher schwerpunktmäßig die besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen. Diese Regelung wurde nunmehr in ein neues Gesetz überführt, das Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG). Es tritt am 01.01.2023 in Kraft. Zu den WP/vBP betreffenden Änderungen zählen u.a.:

Reduzierte Prüfung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung

Die Prüfung nach § 64 EEG 2021 wurde vom Inhalt und Umfang her reduziert. Die Besondere Ausgleichsregelung sah bisher vor, dass stromkostenintensive Unternehmen nur eine reduzierte EEG- und KWKG- sowie Offshore-Netzumlage zahlen müssen. Mit der künftig vollständigen Haushaltsfinanzierung des EEG-Finanzierungsbedarfs und dem damit einhergehenden Wegfall der EEG-Umlage bezieht sich die Besondere Ausgleichsregelung grundsätzlich nur noch auf die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage. In dem Zusammenhang hat man die Besondere Ausgleichsregelung in das neue Energiefinanzierungsgesetz überführt.

Außerdem hat man die gesamte Regelung entbürokratisiert. Dazu ist die Stromkostenintensität als Voraussetzung weggefallen. Künftig ist ein Prüfertestat nur noch dann erforderlich, wenn eine Begrenzung nach dem sogenannte Supercap beantragt ist.

EEG-Reform bringt neue Prüfung der Kontoabrechnung von Übertragungsnetzbetreibern

§ 6 Abs. 2 EnFG enthält eine neue Vorbehaltsaufgabe für WP/vBP. Dort ist der Grundsatz des Ausgleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs aus dem Energie- und Klimafonds geregelt. Für ihren Ausgleichsanspruch müssen die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur und dem BMWK jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung übermitteln.

Prüfung der Angaben von Netzwerkbetreibern

§ 55 EnFG enthält die bislang in § 75 EEG 2021 und § 30 KWKG 2020 normierten Testierungsverpflichtungen, soweit diese Bezug zu dem Belastungsausgleich und der Umlageerhebung aufweisen.


WPK vom 12.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©BachoFoto/fotolia.com

29.05.2026

weiterlesen
Mehr Frauen an der DAX-Spitze

Meldung

©Andrei Stratu/Unsplash

29.05.2026

Am 09. Juli 2026 lädt Bechtle Greenfield gemeinsam mit Partnern zum AI Experience Day in die SAP Labs München ein.

weiterlesen
AI Experience Day für Aufsichtsräte, CFOs und C-Suite Executives in München

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com

27.05.2026

Die DS-GVO ist aus dem Unternehmensalltag nicht mehr wegzudenken. Gleichzeitig zeigt sich, dass Datenschutz nicht nur Schutzrechte stärkt, sondern auch erhebliche organisatorische, personelle und rechtliche Anforderungen mit sich bringt.

weiterlesen
10 Jahre DS-GVO: Datenschutz verankert, aber jedes Jahr aufwendiger
Titelseite Der Aufsichtsrat - Cover und Tablet

Haben wir Ihr Interesse für Der Aufsichtsrat geweckt?

Sichern Sie sich das Der Aufsichtsrat Gratis Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul Der Aufsichtsrat kostenlos.