13.01.2026

Die jüngsten Anpassungen der EUDR bringen betroffenen Unternehmen spürbare Entlastung. Ein aktualisiertes Briefing Paper des DRSC fasst nun die neuen Fristen und Pflichten zusammen. Besonders kleine und mittlere Unternehmen profitieren von dem verschobenen Anwendungszeitpunkt.

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Am 09.01.2026 veröffentlichte das DRSC ein aktualisiertes Briefing Paper zur EU-Entwaldungsverordnung (EU-Verordnung 2023/1115, EUDR). Das Briefing Paper deckt die zum Jahresende 2025 auf europäischer Ebene beschlossenen Erleichterungen ab.

Von der EUDR betroffene Marktteilnehmer und Händler haben ein weiteres Jahr zur Vorbereitung auf die EUDR-Regelungen erhalten. Der allgemeine Erstanwendungszeitpunkt ist nun der 30.12.2026, für Klein- und Kleinst-Marktteilnehmer ist es der 30.06.2027.

Mehr Zeit, weniger Pflichten

Weiterhin wurden inhaltliche Erleichterungen beschlossen. Künftig müssen Sorgfaltserklärungen nur von denjenigen Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden, die ein Erzeugnis erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitstellen. Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler entfallen die bisher vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten weitestgehend. Sie sind allerdings unter anderem zur Sammlung und Aufbewahrung bestimmter Informationen verpflichtet. Klein- und Kleinst-Marktteilnehmer müssen künftig keine Sorgfaltserklärungen mehr einreichen, stattdessen genügt die einmalige Abgabe einer vereinfachten Erklärung. Bücher, Zeitschriften sowie andere Druckerzeugnisse fallen künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich der EUDR.

Die EU-Kommission wurde zudem dazu verpflichtet, bis zum 30.04.2026 zu prüfen, in welchem Rahmen weitere Erleichterungen möglich sind.


DRSC vom 12.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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