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  • Grünes Licht für Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung

29.11.2022

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

©pixbox77/fotolia.com

Der Rat der EU hat am 28.11.2022 die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen endgültig gebilligt. Dies bedeutet, dass die Unternehmen in Kürze verpflichtet sein werden, detaillierte Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten zu veröffentlichen.

Künftig müssen Unternehmen darüber Bericht erstatten, wie sich ihr Geschäftsmodell auf die Nachhaltigkeit des Unternehmens auswirkt und wie externe Nachhaltigkeitsfaktoren (etwa Klimawandel oder Menschenrechtsfragen) ihre Tätigkeiten beeinflussen. So sind Investoren und andere Interessenträger künftig besser in der Lage, fundierte Entscheidungen in Nachhaltigkeitsfragen zu treffen.

Neue Berichterstattungsvorschriften für Unternehmen

Mit der neuen Richtlinie werden detailliertere Berichtspflichten eingeführt und wird sichergestellt, dass große Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte wie Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und Governance-Faktoren Bericht erstatten müssen.

Die neuen Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten, für alle großen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von 40 Mio. € sowie für alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen mit Ausnahme von Kleinstunternehmen. Diese Unternehmen sind auch für die Bewertung der Informationen bezüglich ihre Tochtergesellschaften verantwortlich.

Die Vorschriften gelten ebenfalls für börsennotierte KMU unter Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale. Während eines Übergangszeitraums wird für börsennotierte KMU eine Ausnahmeregelung möglich sein, wodurch sie bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sind.

In Bezug auf nichteuropäische Unternehmen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts für alle Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von 150 Mio. € erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben. Diese Unternehmen müssen einen Bericht über die ökologischen, sozialen und Governance-Auswirkungen („ESG-Auswirkungen“) im Sinne der Richtlinie vorlegen.

Anwendungszeitpunkt

Die Anwendung der Verordnung erfolgt in vier Phasen:

  • Unternehmen, die bereits unter die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen fallen, werden im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 Bericht erstatten;
  • Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen, werden im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten;
  • börsennotierte KMU mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, kleinen und nicht komplexen Kreditinstituten und firmeneigenen Versicherungsunternehmen werden im Jahr 2027 über das Geschäftsjahr 2026 Bericht erstatten;
  • Unternehmen aus Drittländern werden im Jahr 2029 über das Geschäftsjahr 2028 Bericht erstatten.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments gebilligt hat, ist der Rechtsakt angenommen. Er wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage danach in Kraft. Die neuen Vorschriften müssen 18 Monate später von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.


Rat der EU vom 28.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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