Nach § 341b Abs. 2 Satz 1 HGB sind auf Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen, soweit es sich hierbei um Aktien einschließlich der eigenen Anteile, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt, die für das Umlaufvermögen geltenden § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 256 HGB (strenges Niederstwertprinzip) anzuwenden, es sei denn, dass sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Fall sind sie nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten.
Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen nach § 341b HGB
Nach dem für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens geltenden § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sind bei Kapitalanlagen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (d.h. insb. Dauerhalteabsicht und -fähigkeit), bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Kapitalanlagen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, können gemäß § 341b Abs. 2 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden (gemildertes Niederstwertprinzip). Die Feststellung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung ist grundsätzlich für jede einzelne gehaltene Kapitalanlage (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) gesondert zu treffen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen an den Kapitalmärkten musste sich der VFA mit der handelsrechtlichen Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen nach § 341b HGB befassen und hat einen entsprechenden Fachlichen Hinweis dazu erarbeitet.
Fachlicher Hinweis des VFA
In dem fachlichen Hinweis stellt der VFA klar, dass die in der Vergangenheit ergänzend zur IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auslegung des § 341b HGB (neu) (IDW RS VFA 2) veröffentlichten versicherungsspezifischen Auslegungen des VFA weiterhin Anwendung finden. Dies betrifft insbesondere die Anwendung der Aufgreifkriterien für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (Berichterstattung über die 149. VFA-Sitzung) sowie die Bewertung von Schuldtiteln des Kapitalanlagebestands von Versicherungsunternehmen bei Ratingverschlechterungen (Berichterstattung über die 176. VFA-Sitzung).
Die zentralen Ausführungen aus den unterschiedlichen Veröffentlichungen des VFA werden hierzu zusammenfassend wiedergegeben. Darüber hinaus hat der VFA weitere Konkretisierungen bzw. Klarstellungen zur Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen ergänzt.