• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Handelsrechtliche Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen

04.11.2022

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

ilixe48/123rf.com

Der Versicherungsfachausschuss des IDW (VFA) hat anlässlich der gegenwärtigen vielschichtigen wirtschaftlichen Entwicklungen einen Fachlichen Hinweis zur handelsrechtlichen Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen nach § 341b HGB erarbeitet.

Nach § 341b Abs. 2 Satz 1 HGB sind auf Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen, soweit es sich hierbei um Aktien einschließlich der eigenen Anteile, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt, die für das Umlaufvermögen geltenden § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 256 HGB (strenges Niederstwertprinzip) anzuwenden, es sei denn, dass sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Fall sind sie nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten.

Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen nach § 341b HGB

Nach dem für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens geltenden § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sind bei Kapitalanlagen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (d.h. insb. Dauerhalteabsicht und -fähigkeit), bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Kapitalanlagen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, können gemäß § 341b Abs. 2 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden (gemildertes Niederstwertprinzip). Die Feststellung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung ist grundsätzlich für jede einzelne gehaltene Kapitalanlage (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) gesondert zu treffen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen an den Kapitalmärkten musste sich der VFA mit der handelsrechtlichen Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen nach § 341b HGB befassen und hat einen entsprechenden Fachlichen Hinweis dazu erarbeitet.

Fachlicher Hinweis des VFA

In dem fachlichen Hinweis stellt der VFA klar, dass die in der Vergangenheit ergänzend zur IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auslegung des § 341b HGB (neu) (IDW RS VFA 2) veröffentlichten versicherungsspezifischen Auslegungen des VFA weiterhin Anwendung finden. Dies betrifft insbesondere die Anwendung der Aufgreifkriterien für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (Berichterstattung über die 149. VFA-Sitzung) sowie die Bewertung von Schuldtiteln des Kapitalanlagebestands von Versicherungsunternehmen bei Ratingverschlechterungen (Berichterstattung über die 176. VFA-Sitzung).

Die zentralen Ausführungen aus den unterschiedlichen Veröffentlichungen des VFA werden hierzu zusammenfassend wiedergegeben. Darüber hinaus hat der VFA weitere Konkretisierungen bzw. Klarstellungen zur Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen ergänzt.


IDW vom 28.10.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©leowolfert/123rf.com

09.10.2024

Angesichts des neuartigen Charakters der EU-Verordnung über Entwaldung, des eng gesteckten Zeitplans und der Vielfalt der beteiligten Interessenträger ist die EU-Kommission der Auffassung, dass eine zusätzliche Frist von 12 Monaten für die Einführung des Systems notwendig ist.

weiterlesen
EUDR: Aufschub der Erstanwendung

Meldung

tanaratgraphy/123rf.com

07.10.2024

Wie das Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) berichtet, hat das CEAOB unverbindliche Leitlinien zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht.

weiterlesen
Nachhaltigkeitsberichterstattung: CEAOB veröffentlicht Leitlinien

Meldung

©aaabbc/fotolia.com

27.09.2024

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen 17 EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, wegen nicht fristgerechter Umsetzung der CSRD in nationales Recht eingeleitet. Umsetzungsfrist wäre der 06.07.2024 gewesen.

weiterlesen
CSRD: EU-Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Meldung

©faithie/123rf.com

24.09.2024

Der ISSA 5000 soll als international anwendbarer Standard zur Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen mit begrenzter oder hinreichender Sicherheit dienen.

weiterlesen
IAASB verabschiedet ISSA 5000
Der Aufsichtsrat - Unabhängige Fachinformationen für Überwachung und Beratung von Unternehmen

Haben wir Ihr Interesse für Der Aufsichtsrat geweckt?

Sichern Sie sich das Der Aufsichtsrat Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank