15.05.2024

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

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Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 09. Mai 2024 den neuen Standard IFRS 19 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures veröffentlicht.

Mit dem neuen Standard IFRS 19 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures hat der IASB einen eigenständigen IFRS vorgelegt, der es bestimmten Unternehmen –  insbesondere solchen, die keine Finanzinstitute und nicht kapitalmarktorientiert sind – erlauben wird, die IFRS mit einer reduzierten Anzahl von Angabepflichten in ihrem Einzelabschluss oder einem Teilkonzernabschluss anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung des neuen Standards ist, dass das Unternehmen am Ende der Berichtsperiode:

  • ein Tochterunternehmen (i.S.v. IFRS 10) ist,
  • keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegt und
  • ein oberstes oder zwischengeschaltetes Mutterunternehmen hat, das einen der Öffentlichkeit zugänglichen Konzernabschluss erstellt, der in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wurde.

IFRS 19 zielt darauf ab, die Berichterstattung dieser Tochterunternehmen zu vereinfachen und gleichzeitig den Informationsbedürfnissen der Abschlussadressaten gerecht zu werden.

Anwendungszeitpunkt und Anwendungsbereich

Tochterunternehmen, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen, können sich für die Anwendung des neuen Standards entscheiden (Wahlrecht). Die Standard ist (vorbehaltlich der EU-Indossierung) erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01. Januar 2027 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Allerdings bleibt der Anwendungsbereich für deutsche Tochterunternehmen – auch bei einer Übernahme des neuen Standards in Europäisches Recht – von der Umsetzung der IAS-Verordnung (Verordnung (EU) 1606/2002) im Handelsgesetzbuch bestimmt. Dieses sieht gegenwärtig lediglich die befreiende Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB vor, jedoch keine Befreiung von der originären Erstellung von Jahresabschlüssen nach HGB. Da zudem etwaig wahlweise nach IFRS erstellbare Teilkonzernabschlüsse (§ 315e Abs. 3 HGB) wegen der Konzernbefreiungsvorschriften in § 291 f. HGB regelmäßig nicht aufgestellt werden, ist der neue IFRS zunächst in erster Linie für ausländische Tochtergesellschaften deutscher Konzerne relevant, sofern die Anwendung der IFRS im Einzelabschluss nach dem jeweiligen nationalen Recht des Tochterunternehmens gestattet ist.

Das DRSC hat zu diesem Thema eine Projektseite, die weitere Informationen enthält und fortlaufend aktualisiert wird. Der Standard ist nur beim IASB und nur kostenpflichtig erhältlich. Weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung zur Verfügung.


DRSC vom 10.05.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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