01.03.2022

Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss (IFA) hat den Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Ausweis von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW ERS IFA 3) verabschiedet.

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Der Verlautbarungsentwurf enthält Grundsätze zur Abgrenzung von Immobilien des Anlagevermögens von solchen des Umlaufvermögens, zum Ausweis von sog. Bauvorbereitungskosten sowie von Kosten, die bei der Erstellung oder umfassenden Sanierung bzw. Modernisierung von baulichen Anlagen angefallen sind.

IDW ERS IFA 3 beantwortet Fragen zur Immobilienveräußerung

Zudem beantwortet IDW ERS IFA 3 Zweifelsfragen zum Ausweis im Rahmen der Veräußerung einer Immobilie. Abweichungen, die aus einer Anwendung der Formblattverordnung für Wohnungsunternehmen resultieren, sind jeweils gesondert dargestellt.

IDW RS IFA 3 soll erstmals anzuwenden sein auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Der Entwurf ist unter IDW Verlautbarungen >> Entwürfe abrufbar. Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf werden bis zum 30.08.2022 erbeten.


IDW vom 25.02.2022/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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