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  • IDW-Hinweis zur Schlussabrechnung für Corona-Überbrückungshilfen

04.10.2022

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

©limbi007/123rf.com

Alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen Überbrückungshilfe I–IV sowie November- und Dezemberhilfe durch prüfende Dritte beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 30.06.2023 eine Schlussabrechnung einzureichen.

Die Abrechnung der ersten Programme (Überbrückungshilfen I–III, November- und Dezemberhilfe) ist am 05.05.2022 gestartet. Mit dem Fachlichen Hinweis möchte das IDW nun die Wirtschaftsprüfer bei der Abgabe der Erklärungen des prüfenden Dritten im Antragsportal „Schlussabrechnung Paket 1“ unterstützen.

Erstellungsauftrag über Corona-Überbrückungshilfen

Die Zielsetzung besteht darin, die Vorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundesministeriums der Finanzen zu erfüllen und gleichzeitig die für Wirtschaftsprüfer geltenden beruflichen und fachlichen Grundsätze zu beachten. Bei dem Auftrag des Wirtschaftsprüfers zur Einreichung der Schlussabrechnung handelt es sich – ebenso wie bei dem Auftrag des Wirtschaftsprüfers zur Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen – um einen Erstellungsauftrag mit bestimmten vorzunehmenden Würdigungen.

Mehr erfahren

Das im Fachlichen Hinweis gegebene Formulierungsbeispiel für die Bescheinigung soll dem Wirtschaftsprüfer ermöglichen, gegenüber dem Auftraggeber eine Bescheinigung nach berufsüblichen Grundsätzen zu erteilen. Der fachliche Hinweis des IDW zur Schlussabrechnung für die Corona-Überbrückungshilfen steht hier zum Download bereit.


IDW vom 26.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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