14.04.2023

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

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Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss (IFA) hat die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Ausweis von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS IFA 3) verabschiedet.

Der IDW RS IFA 3 zum Ausweis von Immobilien im handelsrechtlichen Jahresabschluss wurde verabschiedet. Die Verlautbarung enthält Grundsätze zur Abgrenzung von Immobilien des Anlagevermögens von solchen des Umlaufvermögens, zum Ausweis von sog. Bauvorbereitungskosten sowie von Kosten, die bei der Erstellung oder umfassenden Sanierung bzw. Modernisierung von baulichen Anlagen angefallen sind. Zudem beantwortet IDW RS IFA 3 Zweifelsfragen zum Ausweis im Rahmen der Veräußerung einer Immobilie. Abweichungen, die aus einer Anwendung der Formblattverordnung für Wohnungsunternehmen resultieren, sind jeweils gesondert dargestellt.

IDW RS IFA 3 ist erstmals anzuwenden auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.


IDW vom 05.04.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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