15.11.2022

Das IDW hat IDW S 9: Bescheinigungen des WP zur Eigenverwaltung neu gefasst und IDW S 15: Bescheinigung des WP im StaRUG-Verfahren verabschiedet.

Beitrag mit Bild

©Hyejin Kang/123rf.com

Damit ein Krisenunternehmen das insolvenzrechtliche Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) nutzen kann, war es schon bisher erforderlich, dass ein WP, RA, StB oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation eine Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht aber Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

IDW S 9: Anforderungen der regulären Eigenverwaltung

Zudem musste bestätigt werden, dass die Sanierung des Unternehmens nicht offensichtlich aussichtslos ist. Seit dem 01.01.2021 gelten nun auch zusätzliche Anforderungen für die Anordnung der regulären Eigenverwaltung (§ 270a InsO): Insbesondere muss der Schuldner neben einer Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 InsO) auch weitere Erklärungen (§ 270a Abs. 2 InsO) vorlegen. Diese zusätzlichen Anforderungen der regulären Eigenverwaltung müssen beim Schutzschirmverfahren ebenfalls erfüllt sein.

Vor diesem Hintergrund hat das IDW den entsprechenden Standard IDW S 9 ergänzt und nun veröffentlicht. Der IDW Standard: Bescheinigung nach § 270d InsO und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO (IDW S 9) geht auf die besonderen Anforderungen des Schutzschirmverfahrens und auf die neuen Anforderungen der regulären Eigenverwaltung ein.

IDW S 15: StaRUG-Verfahren und Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung

Mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen hat der Gesetzgeber seit 2021 gesetzliche Verfahrenshilfen geschaffen, um vorinsolvenzliche Sanierungen unter bestimmten Bedingungen auch gegen den Willen opponierender Gläubiger zu ermöglichen. In bestimmten Fällen bestellt das Gericht von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten (§ 73 StaRUG). Dies ist z.B. der Fall, wenn in die Rechte von Verbrauchern oder Kleinstunternehmen eingegriffen wird.

Hat der Schuldner die Bescheinigung eines in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrenen WP, RA, StB oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner die Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung (§ 51 Abs. 1 und 2 StaRUG) erfüllt, kann das Gericht vom Vorschlag des Schuldners zur Person des Restrukturierungsbeauftragten nur dann abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StaRUG).

Mit dem nun verabschiedeten IDW S 15 konkretisiert das IDW die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 StaRUG und die Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung (§ 51 StaRUG).


IDW vom 08.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©valerybrozhinsky/fotolia.com

10.06.2025

Mit seinem jüngsten Positionspapier zur Überarbeitung der ESRS Set 1 setzt das DRSC ein deutliches Zeichen: Die Anforderungen zur Nutzung von Primärdaten sollten praxisnäher gestaltet werden. Insbesondere fordert das DRSC mehr Flexibilität – auch für Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit.

weiterlesen
ESRS Set 1: DRSC mahnt Nachbesserung bei Primärdatenpflicht an

Meldung

Der Aufsichtsrat

02.06.2025

Die EFRAG hat neue Unterstützungsmaterialien für den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard für KMU veröffentlicht. Mit digitalen Tools wie einer Excel-Vorlage, einer XBRL-Taxonomie und einem Konverter soll der Einstieg in die ESG-Berichterstattung deutlich erleichtert werden.

weiterlesen
EFRAG: Hilfsmittel zum VSME

Meldung

©stockwerkfotodesign/123rf.com

27.05.2025

Mit dem 4. Omnibus-Paket setzt die EU-Kommission ein klares Zeichen für Bürokratieabbau. Im Fokus: die neue Unternehmensklasse der Small Mid-caps (SMCs) und spürbare Erleichterungen bei Berichtspflichten, Prospekten und Datenschutzvorgaben.

weiterlesen
4. Omnibus-Paket: Neue Erleichterungen für mittlere Unternehmen geplant

Meldung

© Andrey Popov/fotolia.com

22.05.2025

Die Wahl des Abschlussprüfers ist kein reiner Formalakt, sondern Voraussetzung für dessen rechtliche Stellung und Schutz. Wird dieser Schritt übersprungen, drohen Kündigungen nach BGB-Recht – mit allen wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen. Die WPK klärt auf.

weiterlesen
Risiken beim Prüferwechsel
Titelseite Der Aufsichtsrat - Cover und Tablet

Haben wir Ihr Interesse für Der Aufsichtsrat geweckt?

Sichern Sie sich das Der Aufsichtsrat Gratis Paket: 2 Hefte + Datenbank