12.07.2022

Das IDW hat den Prüfungshinweis: Erteilung eines Comfort Letter nach IDW PS 910 durch einen Wirtschaftsprüfer, der nicht Abschlussprüfer der Emittentin ist (IDW PH 9.910.2 (05.2022)), veröffentlicht.

Beitrag mit Bild

©tadamichi/fotolia.com

Mit dem IDW Prüfungshinweis: Erteilung eines Comfort Letters nach IDW PS 910 durch einen Wirtschaftsprüfer, der nicht Abschlussprüfer der Emittentin ist (IDW PH 9.910.2 (05.2022)), reagiert der Hauptfachausschuss des IDW auf die – durch den sog. Fee Cap der EU-APrVO ausgelöste – Beschränkung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für einen PIE-Abschlussprüfungsmandanten grundsätzlich zulässige Nichtprüfungsleistungen wie z.B. die Erteilung eines Comfort Letter erbringen zu dürfen.

FISG hatte Lage verschärft

Diese Restriktionen sind in Deutschland durch das FISG im Ergebnis zuletzt noch dadurch verschärft worden, dass die zuvor in § 319a Abs. 1a HGB enthaltene Möglichkeit für die APAS, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, weggefallen ist. Situationen, in denen der amtierende Abschlussprüfer wegen eines bereits ausgeschöpften Fee Cap einen Auftrag seines PIE-Abschlussprüfungsmandanten zur Erteilung eines Comfort Letter nicht annehmen kann, könnten deshalb fortan häufiger auftreten.

Voraussetzungen für den Comfort Letter

Damit ein Wirtschaftsprüfer, der nicht der Abschlussprüfer der Emittentin ist, anstelle des Abschlussprüfers den Auftrag eines Unternehmens zur Erteilung eines Comfort Letter durchführen darf und im Rahmen des Comfort Letter Aussagen nach IDW PS 910 treffen kann, hat er sich nach diesem Prüfungsstandard dem Abschlussprüfer vergleichbare Kenntnisse zu verschaffen. Der neue Prüfungshinweis enthält Empfehlungen, welche Untersuchungshandlungen der Nicht-Abschlussprüfer durchführen kann, um solche dem Abschlussprüfer vergleichbare Kenntnisse zu erlangen.


IDW vom 08.07.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©faithie/123rf.com

30.06.2026

Die neuen IAASB-FAQs erläutern, wie Materialität bei Nachhaltigkeitsprüfungen nach ISSA 5000 anzuwenden ist und unterstützen Unternehmen, Prüfer und Aufsichtsstellen bei einer einheitlichen Umsetzung.

weiterlesen
ISSA 5000: IAASB erläutert Anwendung der Wesentlichkeit

Meldung

adiruch/123rf.com

24.06.2026

Die WPK hält das EFRAG-Projekt zur stärkeren Verbindung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung derzeit für verfrüht. Unternehmen seien noch stark mit der Umsetzung der CSRD und der ESRS beschäftigt, sodass zusätzliche Anforderungen zur Unzeit kämen.

weiterlesen
Konnektivität der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com

23.06.2026

Der EuGH hat entschieden, dass Gerichte personenbezogene Daten in Verfahren grundsätzlich verwenden dürfen, auch wenn deren Erhebung problematisch sein kann. Die Vorgaben der DSGVO und der Schutz Dritter müssen jedoch stets beachtet werden.

weiterlesen
DSGVO: EuGH klärt Datenschutzregeln im Gerichtsverfahren
Titelseite Der Aufsichtsrat - Cover und Tablet

Haben wir Ihr Interesse für Der Aufsichtsrat geweckt?

Sichern Sie sich das Der Aufsichtsrat Gratis Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul Der Aufsichtsrat kostenlos.