25.10.2021

Das LG München I hat die Klage gegen Dr. h.c. Carsten Maschmeyer abgewiesen. Einzelne Aktionäre können wegen einer Wertminderung ihrer Aktien durch ein die Gesellschaft schädigendes Ereignis keinen Schadensersatz verlangen. Dies verstößt unter anderem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre.

Beitrag mit Bild

©8vfanrf /123rf.com

Mit seiner Klage wollte der Kläger, Prof. Dr. Utz Claassen, Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft, die Feststellung erreichen, dass der Beklagte, Dr. h.c. Carsten Maschmeyer, verpflichtet sei, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen. Diese Schäden seien ihm aus vom Beklagten veranlassten Meldungen über den Inhalt eines Aktienkaufvertrags trotz Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtung sowie aus mehreren Äußerungen in Zeitschriften sowie in einer TV-Sendung entstanden. Diese, so argumentierte der Kläger, hätten den Wert seiner gehaltenen Aktien an der Aktiengesellschaft gemindert.

Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre

Das LG München I hat in seinem Urteil vom 20.05.2021 (5 HK O 1687/19) diesen Anspruch verneint. Einzelne Aktionäre können wegen einer Wertminderung ihrer Aktien durch ein die Gesellschaft schädigendes Ereignis nicht die Zahlung von Schadensersatz an sich selbst verlangen. Dies verstoße unter anderem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre.

Ein Ausgleich des mittelbaren Schadens kann nur dadurch erfolgen, dass der Aktionär die Leistung an die Gesellschaft verlangt. Dem Aktionär selbst entsteht kein Schaden im Rechtssinne. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung, die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens sowie das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre schließen einen Anspruch des Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich in diesem Fall aus.

Das Aktiengesetz ist eindeutig

Der vom Kläger geltend gemachte Schaden in Form der Wertminderung seiner Beteiligung an der Aktiengesellschaft stellt sich als ein sich typischerweise mittelbar beim Gesellschafter realisierender Reflexschaden dar. Dafür, dass allein die Aktiengesellschaft geschädigt ist, spricht ebenfalls die Wertung aus weiteren Vorschriften des Aktiengesetztes. Diese machen deutlich, dass dem Aktiengesetz die Anerkennung eines auf der Schädigung der Gesellschaft gründenden eigenen Anspruchs des einzelnen Mitgliedes fremd ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

©peshkova/123rf.com

13.07.2026

Der Einsatz künstlicher Intelligenz in der Unternehmensberichterstattung nimmt zu. Unternehmen gehen dabei jedoch weiterhin vorsichtig und uneinheitlich vor, zeigt eine aktuelle Studie des britischen Financial Reporting Council (FRC).

weiterlesen
KI hält Einzug in die Unternehmensberichterstattung

Meldung

©vege/fotolia.com

10.07.2026

Das Risikoumfeld für Vorstände und Führungskräfte verändert sich schneller und wird zunehmend komplexer. Neben klassischen Gefahren wie Cyberangriffen, Datenverlust und Arbeitsschutz rücken erstmals geopolitische Krisen sowie Fehler beim Einsatz von KI in den Mittelpunkt.

weiterlesen
Geopolitik und KI werden zum Vorstandsrisiko

Meldung

©Sergey Nivens/123rtf.com

08.07.2026

Eine zentrale europäische Datenbasis für KMU könnte grundsätzlich Transparenz schaffen und grenzüberschreitende Finanzierungen erleichtern. Derzeit fehlt jedoch die notwendige Nachfrage aufseiten der Unternehmen und der Kapitalgeber.

weiterlesen
ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com

06.07.2026

Die überarbeiteten ESRS und der neue freiwillige Standard (VS) sollen Nachhaltigkeitsberichte vereinfachen, Kosten senken und insbesondere kleinere Unternehmen vor übermäßigen Informationsanforderungen schützen.

weiterlesen
ESRS: EU vereinfacht Nachhaltigkeitsberichte deutlich
Titelseite Der Aufsichtsrat - Cover und Tablet

Haben wir Ihr Interesse für Der Aufsichtsrat geweckt?

Sichern Sie sich das Der Aufsichtsrat Gratis Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul Der Aufsichtsrat kostenlos.