Derzeit sind die Pflichten eines Abschlussprüfers bei Aufnahme eines von ihm geprüften Abschlusses in einen Prospekt noch vom sachlichen Anwendungsbereich des IDW Prüfungsstandards: Die Beurteilung von zusätzlichen Informationen, die von Unternehmen zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden (IDW PS 202) (Stand: 09.09.2010), erfasst.
Umfang der berufsrechtlichen Pflichten der Abschlussprüfer
Mit dessen Aufhebung und Ablösung durch den ISA [DE] 720 (Revised) „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit sonstigen Informationen“ wird bzw. würde jedoch innerhalb der IDW Verlautbarungen ein „regulatorisches Vakuum“ entstehen. Dieses Vakuum beruht auf dem Umstand, dass sonstige Informationen, die in Angebotsunterlagen einschließlich Prospekten enthalten sind, ausdrücklich aus dem sachlichen Anwendungsbereich des ISA [DE] 720 (Revised) ausgeklammert sind (Scope-out nach dessen Tz. 7 Buchst. b).
Ungeachtet dessen verlangt das sog. Disassoziierungsgebot, d.h. die berufsrechtliche Pflicht, als Wirtschaftsprüfer nicht mit irreführenden Informationen in Verbindung gebracht zu werden, von den Berufsangehörigen, vor der Veröffentlichung eines Prospektes grundsätzlich (d.h. wenn und soweit ihnen bekannt und zugänglich) diejenigen sonstigen (Prospekt-)Informationen kritisch zu lesen, die neben dem oder den von ihnen geprüften (oder prüferisch durchgesehenen) Abschlüssen in dem Prospekt enthalten sein sollen.
Empfehlung zur sofortigen Anwendung
Der jetzt verabschiedete Entwurf einer Neufassung des IDW PS 202 trägt die neue Langbezeichnung „Pflichten des Abschlussprüfers bei Aufnahme eines von ihm geprüften Abschlusses in einen Prospekt“. Die finale Verlautbarung soll zusammen mit dem ISA [DE] 720 (Revised) den derzeitigen IDW PS 202 (Stand: 09.09.2010) ersetzen. Der HFA hat eine Empfehlung zur Anwendung schon des Entwurfs IDW EPS 202 n.F. (09.2022) ausgesprochen. Der Entwurf ist unter IDW Verlautbarungen > Entwürfe abrufbar. Stellungnahmen können bis zum 31.03.2023 abgegeben werden.