Am 16.12.2025 nahm das EU-Parlament die Einigung mit den EU-Staaten zu aktualisierten Vorschriften für Nachhaltigkeitsberichte und die Sorgfaltspflicht für Unternehmen an. Die überarbeiteten Vorschriften gelten für weniger Unternehmen, sie schränken einige Verpflichtungen für die Unternehmen ein und stärken dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der EU.
Einfachere Nachhaltigkeitsberichterstattung
Nur Unternehmen aus der EU mit durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 450 Mio. Euro müssen den Berichtspflichten im Sozial- und Umweltbereich nachkommen. Die Vorschriften gelten auch für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro erzielen, sowie für ihre Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der EU einen Umsatz von mehr als 200 Mio. Euro erzielen.
Die Berichtspflichten werden erheblich vereinfacht, und die branchenspezifische Berichterstattung wird freiwillig. Parlament und Rat stellten sicher, dass Unternehmen, die Nachhaltigkeitsberichte erstellen müssen, diese Verantwortung nicht auf ihre kleineren Geschäftspartner abwälzen. Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten müssen ihren größeren Geschäftspartnern keine Informationen zur Verfügung stellen, die über das hinausgehen, was in den Normen für die freiwillige Berichterstattung vorgesehen ist. Damit es leichter wird, die Vorschriften einzuhalten, richtet die Kommission ein digitales Portal ein, auf dem Vorlagen und Leitlinien für die Berichterstattungspflichten der EU und der Mitgliedstaaten abrufbar sind.
Sorgfaltspflichten für Großkonzerne
Weniger Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der negativen Folgen ihrer Geschäftstätigkeit für Menschheit und Erde nachkommen. Nach den überarbeiteten Vorschriften gilt diese Pflicht nur noch für große Unternehmen aus der EU mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro sowie für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU denselben Umsatz erzielen. Sie müssen Vorstudien durchführen, um Risiken in ihrer Tätigkeitskette zu ermitteln, und sie sollten nur dann Informationen von Geschäftspartnern mit weniger als 5.000 Beschäftigten anfordern, wenn dies für eine eingehende Bewertung nötig ist.
Übergangspläne, mit denen sichergestellt wird, dass das Geschäftsmodell eines Unternehmens mit dem Übergang zur nachhaltigen Wirtschaft vereinbar ist, müssen nicht mehr erstellt werden. Die Unternehmen haften auf einzelstaatlicher Ebene für Vorstöße gegen die Vorschriften und können mit Geldbußen belegt werden, die bis zu 3 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens betragen.
Die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht tritt ab dem 26.07.2029 für alle Unternehmen in Kraft, für die sie gilt.
Zum Hintergrund
Die aktualisierten Nachhaltigkeitsvorschriften gehören zum Vereinfachungspaket Omnibus I der EU-Kommission. Vorgelegt wurde es im Februar 2025 mit dem Ziel, Bürokratie abzubauen, Unternehmen die Einhaltung der Nachhaltigkeitsvorschriften zu erleichtern und die EU so wettbewerbsfähiger zu machen. Nachdem zunächst der Geltungsbeginn der Nachhaltigkeitsberichterstattungs- und Sorgfaltspflichten verschoben wurde, sollen sie mit diesem Vorschlag vereinfacht werden. Außerdem will man den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen verringern.

