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  • Nachhaltigkeitsberichte: EU-Kommission will Pflichten drastisch reduzieren

28.02.2025

Die EU-Kommission hat ein Paket zur Vereinfachung von EU-Vorschriften über die Berichterstattung, die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit und die Taxonomie vorgelegt. Besonders KMU profitieren von den Erleichterungen, müssen aber weiterhin nachhaltige Geschäftspraktiken sicherstellen.

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Die EU-Kommission hat sich das klare Ziel gesetzt, den Verwaltungsaufwand bis zum Ende dieser Amtszeit um mindestens 25 % und für KMU um mindestens 35 % zu verringern. Der EU-Rechtsrahmen soll sich auf die größten Unternehmen konzentrieren, die wahrscheinlich größere Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt haben werden, und gleichzeitig den Unternehmen den Zugang zu nachhaltigen Finanzmitteln für ihren sauberen Übergang ermöglichen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung effizienter machen

Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – CSRD und EU-Taxonomie) werden u. a. Folgendes bewirken:

  • rund 80 % der Unternehmen werden aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen, sodass sich die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten auf die größten Unternehmen konzentrieren, die mit großer Wahrscheinlichkeit die größten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben;
  • sicherstellen, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen kleinere Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten nicht belasten;
  • Verschiebung der Berichtspflichten für Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und ab 2026 oder 2027 meldepflichtig sind, um zwei Jahre (bis 2028);
  • Verringerung des Aufwands für die Berichterstattungspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie und Beschränkung auf die größten Unternehmen (entsprechend dem Anwendungsbereich der CSDDD) bei gleichzeitiger Beibehaltung der Möglichkeit, freiwillig für die anderen großen Unternehmen im künftigen Anwendungsbereich der CSRD Bericht zu erstatten. Dies dürfte zu erheblichen Kosteneinsparungen für kleinere Unternehmen führen und es Unternehmen, die Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen wünschen, ermöglichen, diese Berichterstattung fortzusetzen.
  • Einführung der Möglichkeit der Berichterstattung über Tätigkeiten, die teilweise mit der EU-Taxonomie in Einklang stehen, um einen schrittweisen ökologischen Wandel der Tätigkeiten im Laufe der Zeit zu fördern, im Einklang mit dem Ziel, die Finanzierung des Übergangs auszuweiten, um Unternehmen auf ihrem Weg zur Nachhaltigkeit zu unterstützen.
  • Einführung einer finanziellen Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung und Verringerung der Berichtsvorlagen um rund 70 %.

Vereinfachung der Sorgfaltspflicht zur Unterstützung verantwortungsvoller Geschäftspraktiken

Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit (Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen – CSDDD) im Hinblick auf Nachhaltigkeit werden sein:

  • Vereinfachung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit, damit Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, unnötige Komplexität und Kosten vermeiden, z.B. durch die Konzentration systematischer Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner und durch die Verringerung der Häufigkeit regelmäßiger Bewertungen und der Überwachung ihrer Partner von jährlich auf fünf Jahre, erforderlichenfalls mit Ad-hoc-Bewertungen;
  • Verringerung von Belastungen für KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung durch Begrenzung der Menge an Informationen, die von großen Unternehmen im Rahmen der Abbildung der Wertschöpfungskette angefordert werden können;
  • weitere Harmonisierung der Sorgfaltspflichten, um EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;
  • Abschaffung der zivilrechtlichen Haftungsbedingungen der EU unter Wahrung des Rechts der Opfer auf vollständige Entschädigung für Schäden, die durch Nichteinhaltung verursacht wurden, und Schutz der Unternehmen vor Überkompensation im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten; und
  • mehr Zeit für die Unternehmen, um sich auf die Einhaltung der neuen Anforderungen vorzubereiten, indem die Anwendung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit für die größten Unternehmen um ein Jahr (auf den 26. Juli 2028) verschoben wird und gleichzeitig die Annahme der Leitlinien um ein Jahr (auf den Juli 2026) vorgezogen wird.

Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM)

Die wichtigsten Änderungen am CBAM sind:

  • Kleine Importeure, vor allem KMU und Privatpersonen, werden von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen.
  • Vereinfachung der Vorschriften für Unternehmen, die weiterhin in den Anwendungsbereich von CBAM fallen.
  • Langfristig soll CBAM durch eine Stärkung der Vorschriften zur Vermeidung von Umgehung und Missbrauch wirksamer werden.
  • Diese Vereinfachung geht einer künftigen Ausweitung von CBAM auf andere EHS-Sektoren und nachgelagerte Güter voraus, gefolgt von einem neuen Legislativvorschlag zur Ausweitung des Anwendungsbereichs von CBAM Anfang 2026.

Erschließung von Investitionsmöglichkeiten

Die Kommission schlägt außerdem eine Reihe von Änderungen vor, um die Nutzung verschiedener Investitionsprogramme zu vereinfachen und zu optimieren, darunter InvestEU, EFSI und ältere Finanzinstrumente.

Nächste Schritte

Die Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt. Die Änderungen an der CSRD, CSDDD und CBAM werden in Kraft treten, sobald die Mitgesetzgeber eine Einigung über die Vorschläge erzielt haben und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Im Einklang mit der am 11.01.2024 veröffentlichten Mitteilung über die Vereinfachung und Umsetzung fordert die Kommission die Mitgesetzgeber auf, dieses Gesamtpaket vorrangig zu behandeln, insbesondere den Vorschlag zur Verschiebung bestimmter Offenlegungspflichten im Rahmen der CSRD und die Umsetzungsfrist im Rahmen der CSDDD, da sie darauf abzielen, die von den Interessengruppen genannten Hauptanliegen zu berücksichtigen.

Der Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der derzeitigen delegierten Rechtsakte im Rahmen der Taxonomieverordnung wird nach Rückmeldungen der Öffentlichkeit angenommen und am Ende des Prüfungszeitraums durch das Europäische Parlament und den Rat in Kraft treten.


EU-Kommission vom 26.02.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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