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30.04.2024

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

©marketlan/123rf.com 

Das IDW hat den Entwurf eines neuen IDW Prüfungsstandards zur Aufsichtlichen Geldwäscheprüfung verabschiedet.

Der Bankenfachausschuss des IDW hat den Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Prüfung von Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie strafbarer Handlungen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG (Aufsichtliche Geldwäscheprüfung) (IDW EPS 527 (04.2024)) verabschiedet. Der Entwurf ist hier verfügbar.

Grundsätze zur Überprüfung von Geldwäschevorkehrungen

Der Abschlussprüfer prüft gemäß § 29 Abs. 2 KWG i.V.m. den Vorgaben der PrüfbV die Einhaltung von aufsichtlichen Anforderungen an Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie strafbarer Handlungen und berichtet hierüber im Prüfungsbericht. Der IDW EPS 527 (04.2024) stellt dar, nach welchen Grundsätzen Abschlussprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit den vorstehenden Pflichten nachkommen. Insoweit legt der Verlautbarungsentwurf die besondere Vorgehensweise bei der Erfüllung der Pflichten des Abschlussprüfers nach § 29 Abs. 2 KWG dar und verdeutlicht die Relevanz entsprechender Tätigkeiten von Abschlussprüfern insbesondere für die Aufsicht sowie die gesetzlichen Vertreter und das Aufsichtsorgan des Instituts.

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 31.07.2024 abgegeben werden.


IDW vom 24.04.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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