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  • Omnibus I beschlossen: EU lockert Nachhaltigkeitspflichten

26.02.2026

Mit dem Beschluss des Omnibus-I-Pakets vollzieht die EU eine spürbare Kurskorrektur im Nachhaltigkeitsrecht. Berichtspflichten werden reduziert, Sorgfaltspflichten auf sehr große Unternehmen konzentriert und Haftungsregeln entschärft.

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Der Rat der EU hat am 24.02.2026 der Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten zugestimmt. Das sogenannte Omnibus-I-Paket verschlankt zentrale Elemente der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D). Ziel ist es, Berichtslasten zu reduzieren, Kaskadeneffekte auf kleinere Unternehmen einzudämmen und europäische Unternehmen in einem zunehmend geopolitisch angespannten Umfeld zu entlasten.

Politischer Kontext: „Simplification Revolution“

Die Initiative steht nicht isoliert. Bereits im Oktober 2024 hatte der Europäische Rat eine regulatorische Entlastungsoffensive gefordert. Mit der Budapester Erklärung vom 08.11.2024 wurde explizit eine „Simplification Revolution“ ausgerufen. Die Europäische Kommission reagierte im Februar 2025 mit dem Omnibus-I-Vorschlag; nun ist er verabschiedet.

CSRD: Deutliche Anhebung der Schwellenwerte

Der Anwendungsbereich der CSRD wird signifikant eingeschränkt:

  • Neue Schwelle: > 1.000 Mitarbeitende
  • Umsatzkriterium: > 450 Mio. € Nettoumsatz jährlich.

Für Drittstaatenunternehmen gilt künftig:

  • 450 Mio. € EU-Umsatz auf Ebene der Muttergesellschaft
  • 200 Mio. € Umsatz durch Tochter oder Zweigniederlassung in der EU.

Übergangs- und Ausnahmeregelungen

  • Unternehmen der „ersten Welle“ (Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2024), die künftig aus dem Anwendungsbereich fallen, erhalten eine Übergangsausnahme für 2025 und 2026.
  • Bestimmte EU- und Nicht-EU-Finanzholdinggesellschaften werden von der konsolidierten Berichtspflicht befreit.

Effekt: Eine deutliche Reduktion der Anzahl berichtspflichtiger Unternehmen – insbesondere im gehobenen Mittelstand.

CS3D: Fokus auf sehr große Unternehmen

Die unternehmerischen Sorgfaltspflichten werden künftig nur noch greifen bei:

  • > 5.000 Mitarbeitenden
  • > 1,5 Mrd. € Nettoumsatz.

Begründung: Große Konzerne hätten den größten Hebel entlang der Wertschöpfungskette und seien organisatorisch am ehesten in der Lage, Due-Diligence-Prozesse umzusetzen.

Risikoorientierung statt Vollerfassung

Die Neufassung erlaubt eine stärkere Priorisierung:

  • Unternehmen dürfen sich auf Bereiche mit hoher Wahrscheinlichkeit oder Schwere nachteiliger Auswirkungen konzentrieren.
  • Bei gleichwahrscheinlichen Risiken dürfen sie sich zunächst auf direkte Geschäftspartner fokussieren.
  • Informationspflichten dürfen auf „vernünftigerweise verfügbare Informationen“ gestützt werden.

Damit wird der bislang kritisierte „Trickle-Down-Effekt“ auf kleinere Zulieferer reduziert.

Klimaplanpflicht gestrichen

Die Pflicht zur Annahme eines Transition Plans zur Klimaminderung im Rahmen der CS3D entfällt. Dies markiert einen klaren politischen Kurswechsel weg von verbindlicher Transformationssteuerung hin zu stärkerer unternehmerischer Eigenverantwortung.

Haftung und Sanktionen

Die Änderungen betreffen auch das zivilrechtliche Haftungsregime:

  • Das EU-weit harmonisierte Haftungsregime wird gestrichen.
  • Keine Pflicht mehr für Mitgliedstaaten, zwingend anzuwendende Haftungsnormen vorzusehen, wenn ausländisches Recht einschlägig ist.
  • Sanktionen bleiben auf nationaler Ebene.
  • Obergrenze: maximal 3% des weltweiten Nettoumsatzes.

Zugleich wird die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten auf den 26.07.2028 verschoben. Unternehmen müssen die neuen Vorgaben ab Juli 2029 anwenden.

Fazit

Die Balance zwischen Nachhaltigkeitsambition und Standortpolitik wird neu austariert. Die Regulierung konzentriert sich künftig auf sehr große Unternehmen, während Mittelstand und Zulieferer deutlich entlastet werden. Gleichzeitig nimmt die EU Abstand von einer stark harmonisierten zivilrechtlichen Haftung und verbindlichen Transformationsvorgaben. Ob diese Flexibilisierung langfristig einen Wettbewerbsvorteil schafft oder Investoren weiterhin hohe ESG-Standards einfordern, bleibt offen.


Rat der EU vom 24.02.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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