12.01.2024

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

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Der IDW Prüfungsstandard regelt die Anforderungen, die der Abschlussprüfer bei der formellen Prüfung der Angaben zur Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung im Rahmen der Abschlussprüfung zu beachten hat.

IDW PS 351 (11/2023) ergänzt IDW PS 350 n.F. (10/2021) zur Prüfung des Lageberichts und konkretisiert dessen Tz. 85 und A112.

Um festzustellen, ob in der Erklärung zur Unternehmensführung die geforderten Angaben zur Frauenquote gemacht wurden, hat der Abschlussprüfer die Angaben zur Frauenquote zu lesen und die Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung mit den gesetzlichen Vorgaben des HGB zu vergleichen. Dabei hat er nicht zu prüfen, ob diese Angaben inhaltlich richtig sind oder ob die Angaben zur Frauenquote angemessen dargestellt wurden.

Folgen der nicht erfüllten Frauenquote

Der Abschlussprüfer hat das Prüfungsurteil zum Lagebericht im Bestätigungsvermerk wegen einer Einwendung einzuschränken, wenn er zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Angaben zur Frauenquote nicht in allen wesentlichen Belangen in der Erklärung zur Unternehmensführung gemacht worden sind. Beispielsweise führt bei einem eingerichteten Aufsichtsrat das vollständige Fehlen von Angaben zur Frauenquote oder die Abgabe einer sog. Negativerklärung, d.h. der wahrheitsgemäßen Angabe, dass keine Festlegung von Zielgrößen und Zielerreichungsfristen erfolgt ist, zu einer Einschränkung des Prüfungsurteils zum Lagebericht wegen einer Einwendung.

Ferner führt beispielsweise bei einer Nichteinrichtung eines nach den Mitbestimmungsgesetzen zweifelsfrei einzurichtenden Aufsichtsrats einer GmbH das Fehlen von Angaben zur Frauenquote im Hinblick auf die Geschäftsführung oder für die beiden Ebenen unterhalb der Geschäftsführung zu einer Einschränkung des Prüfungsurteils zum Lagebericht.

Zur Anwendbarkeit

IDW PS 351 (11.2023) ist erstmalig anwendbar im Rahmen der Prüfung von Lageberichten für kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre 2024. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig. IDW PS 351 (11/2023) und die Folgeänderungen in Tz. 85 des IDW PS 350 n.F. (10/2021) werden in Heft 1/2024 der IDW Life veröffentlicht.

 


IDW vom 08.01.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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