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  • Rechnungslegung: Regierungsentwurf zur Anhebung der Schwellenwerte

24.01.2024

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

©pitinan/123rf.com

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 17.01.2024 einen Regierungsentwurf zur Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen nach der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) veröffentlicht.

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) informiert darüber, dass der Regierungsentwurf zur Bilanzrichtlinie im Wesentlichen dem am 22.12.2023 veröffentlichten Entwurf entspricht. Die materiellen Änderungen betreffen

  • die Klarstellung, dass die angehobenen Schwellenwerte bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden dürfen, jedoch nur insgesamt. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass ein Unternehmen, das Mutterunternehmen im Sinne des § 290 Absatz 1 Satz 1 HGB ist, das Wahlrecht nur einheitlich für seinen Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausüben darf.
  • die Ergänzung, dass die Größenmerkmale des § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB auch für die Einstufung als Kleinstgenossenschaft in § 53a Absatz 1 Satz 1 GenG anzuwenden sind.

Darüber hinaus wurde in der Begründung klargestellt, dass bei der Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte, außer in den Fällen des § 267 Absatz 4 Satz 2 HGB (auch in entsprechender Anwendung nach § 293 Absatz 4 Satz 2 HGB), stets auf zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre abzustellen ist.


WPK vom 19.01.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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