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  • Vergütungsbericht: Änderungen beim IDW PS 870

16.10.2023

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

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Mit dem Ziel der Vereinheitlichung mit bestimmten Begrifflichkeiten der neuen, vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung hat der Hauptfachausschuss (HFA) den Prüfungsstandard (IDW PS 870 [08.2021]) angepasst.

Die wesentlichen Änderungen im IDW Prüfungsstandard: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 [08.2021]) betreffen die Verwendung der Begriffe „frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern“ anstelle von „frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen“ und „Nutzer“ anstelle von „Adressat“ in Anlehnung an IDW PS 400 n.F. (10.2021), die Ergänzung der Definition für „dolose Handlung“ und die Anpassung des Anwendungszeitpunkts. Zudem ist künftig bei Anwendung des IDW QMS 1 (09.2022) im Vermerk auf diesen Standard – und nicht mehr auf IDW QS 1 – zu verweisen.

Anwendungszeitpunkt

IDW PS 870 (09.2023) gilt für die Prüfung von Vergütungsberichten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig für die Prüfung von Vergütungsberichten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Der IDW Prüfungsstandard: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 [08.2021]) wird in IDW Life Heft 10/2023 veröffentlicht. Begleitend zu den dort abgedruckten, gegenüber IDW PS 870 (08.2021) geänderten Passagen des IDW PS 870 (09.2023) wird im Mitgliederbereich der IDW Website ein Dokument bereitgestellt, aus dem die Änderungen ersichtlich sind.


IDW vom 10.10.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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