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06.12.2022

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 01.04.2023 Pflicht

©PhotoSG/fotolia.com

Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem BMJ die vom DStV geforderte Verlängerung der Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse 2021 beschlossen.

Angesichts der aktuell weiterhin überaus angespannten Lage in den Unternehmen und Kanzleien hatte sich DStV-Präsident StB Torsten Lüth jüngst wiederholt an den Bundesminister für Justiz, MdB Dr. Marco Buschmann, gewandt. Kern seiner Botschaft: Es ist auch in diesem Jahr dringend geboten, die Sanktionen bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2021 für Kapitalgesellschaften kurzfristig auszusetzen. Die Schonfrist müsse bis Ende Mai 2023 verlängert werden.

Kein Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr 2021 vor dem 11.04.2023

Frühzeitig – im Vergleich zum Vorjahr – gab das Bundesamt für Justiz am 30.11.2022 auf seiner Internetseite bekannt: „Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Toxische Kombination: Hohes Arbeitsaufkommen und steigender Krankenstand

Bereits zum dritten Mal in Folge hätten kleine und mittlere Steuerberatungskanzleien sonst sprichwörtlich zum „Jahresendspurt“ ansetzen und mit der Aussicht auf eine Vielzahl von Überstunden durch die Advents- und Weihnachtszeit hecheln müssen. Der Grund: Die Jahresabschlüsse 2021 von Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich bis Ende 2022 veröffentlicht werden. Die Zeit drängte, denn mit Verstreichen der Frist drohen erhebliche Ordnungsgelder.

Offenlegungsfrist als Damokles-Schwert

Als wichtiges Entlastungsventil hatten sich bereits 2020 und 2021 die durch das Bundesamt für Justiz in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz beschlossenen „Schonfristen“ zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften erwiesen.

Mit der erneuten Verlängerung der Sanktions-Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2021, wonach kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB vor dem 11.04.2023 eingeleitet wird, können Kanzleien und Unternehmen nun auch in diesem Jahr etwas aufatmen.


DStV vom 30.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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